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Individuelle Netzentgelte


Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Energieversorgung Alzenau GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende unbefristete Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Landesregulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.


Hinweis: 
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 12.12.2012 für Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit erstmaliger Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert. Wir weisen darauf hin, dass sich die Regulierungsbehörde mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits bestehende individuelle Netzentgeltvereinbarungen Festlegungen zu treffen.

Diesen Widerrufsvorbehalt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur mit der Veröffentlichung eines Beschlussentwurfs (BK4-13-739A01) zur Festlegung individueller Netzentgelte am 26. Oktober 2016 genutzt. Dieser Entwurf sieht die Anpassung der Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und hier insbesondere die Anpassung der relativen und absoluten Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Lastverlagerung vor. Die Änderung der bisherigen Festlegung BK4-13-739 soll für Vereinbarung § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2017 gelten. Für Vereinbarungen, welche bereits in früheren Jahren mit einer über den 31.12.2016 hinausgehenden Geltungsdauer angezeigt wurden und Anwendung gefunden haben, soll eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 gelten.

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