Flink und leise unterwegs - E-Roller-Sharing in Alzenau

Sie möchten sich schnell und flexibel durch die Straßen Alzenaus bewegen? Dann nutzen Sie das Sharing-Angebot der EVA für elektrische Motorroller. Ab dem 20. August 2025 bietet die EVA die E-Roller zum Leihen an. Die praktischen Gefährte werden bis zu 45 Kilometer pro Stunde schnell und eignen sich um zügig innerhalb des Stadtgebietes von A nach B zu gelangen - ohne Lärm und Abgase. Zum Fahren mit einem unserer schicken Zweiräder genügt ein Führerschein der Klasse AM oder B. Die E-Motorroller können auch bequem zu zweit gefahren werden. Einen eigenen Kopfschutz braucht es nicht. Denn jeder Roller ist mit zwei Helmen inklusive Einmal-Hygienehauben ausgestattet. 

Auch für E-Roller gilt selbstverständlich die StVO, das heißt: Bitte stellen Sie ihn auf einem dafür ausgewiesenen Motorrad- oder Motorrollerparkplatz oder einem anderen öffentlichen Parkplatz ab, nicht auf dem Gehweg. Bitte achten Sie darauf, die E-Roller in Fahrtrichtung abzustellen und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern. 

Bei allen Fragen rund um die eRoller kontaktieren Sie gern die 0800 33046-1111 oder schreiben Sie an eva-go@eva-alzenau.de!

So einfach ist der E-Roller-Verleih mit der EVA

 Anmelden & Führerschein-Check

Nutzerkonto in der EVA-go-App anlegen und online kurz eine Führerschein-Authentifizierung durchführen.

E-Roller auswählen und reservieren 

Die APP EVA-go zeigt alle verfügbaren Roller auf einer Karte. E-Roller auswählen und bis zu 15 Minuten kostenfrei reservieren.

E-Roller entsperren und fahren  

QR-Code am Roller scannen und los geht´s. Abgerechnet wird pro Minute oder Kilometer. In der Helmbox liegen Einweg-Hygienehauben und 2 Helme bereit.

Parken und Fahrtende eingeben

Parkmodus einfach über die App eingeben.  Nach der Fahrt wird eine Zusammenfassung und Rechnung per E-Mail verschickt. 

Preise für das E-Roller Sharing

Die Kosten für den Fahrspaß  mit dem E-Motorroller sind überschaubar. In der einmaligen Anmeldegebühr von 4,95 Euro sind die ersten 15 Fahrminuten inklusive. Jede weitere Minute kostet 25 Cent. Kundinnen und Kunden der EVA zahlen sogar nur 21 Cent, Studierende lediglich 20 Cent.

Folgende Paket-Preise stehen zur Verfügung:

 


Preis in Euro
 


Kosten bei einem Fahrpreis von 0,25 Cent/min
 

Gültigkeit nach Kauf

Ersparnis für Kunden in Euro

Kurztrip

05,00 €

06,25 €

24 h

1,25 €

Erkundungstour

12,00 €

15,00 €

24 h

3,00 €

Stadtsafari

20,00 €

25,00 €

7 Tage

5,00 €

Tagespaket

29,99 €

 

24 h

0,01 €

Kilometerjäger

65,00 €

90,00 €

28 Tage

25,00 €

Parkpreis

0,10 € / pro Minute

Re­ser­vierungs­kosten bis 15 Minuten

keine

Re­ser­vierungs­kosten ab 15. Minute

0,15 € / pro Minute

Preisobergrenze pro Tag

30,00 € / pro Tag

Rück­last­schrift­gebühr

15,00 €

Mahn­gebühren bei Zahlungs­verzug

1,20 €

An­fahrten des e Service­-Team bei Ver­schulden des Kunden

50,00 €

Falsch ab­gestell­ter E-Roller (Um­parken durch das Service-­Team)

50,00 €

Ab­gestell­ter E-Roller außer­halb des Geschäfts­gebiets

100,00 €

Rei­ni­gung des E-Roller durch Ver­stoß gegen Miet­be­din­gung­en

 25,00 €

Be­ar­bei­tungs­­ge­büh­ren von Ver­kehrs­ver­stößen (bedenken Sie, dass die Kosten für den Straf­zettel on top kommen)

15,00 €

Bearbeitungsgebühr bei nicht beendeter Miete

15,00 €

Be­schä­di­gung oder Verlust eines Helms

100,00 €

Selbst­be­teiligung bei Unfall­schäden
Dritt­rech­nungen durch Dein Ver­schul­den werden weiter­be­rechnet, abhängig von Dritten

500,00 €

Auch wenn Du gern Dein Fahr­erlebnis teilen möchtest, die Weiter­gabe Deines Accounts an einen Dritten kostet eine Gebühr

500,00 €

1. AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

2. Datenschutzerklärung der Website von EVA-Go der Energieversorgung Alzenau GmbH

3. Datenschutzerklärung für die App EVA-Go der Energieversorgung Alzenau GmbH  

4. Datenschutzerklärung für die Services von EVA-Go  

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen EVA-Go  

 

Stand: 01.08.2025

 

Präambel

Die Energieversorgung Alzenau GmbH, Mühlweg 1, 63755 Alzenau, Telefon: 06023 949444, betreibt das Street Scooter -Konzept EVA-Go (Im Folgenden „EVA-Go“). EVA-Go vermietet auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) registrierten Kunden entgeltlich innerhalb eines definierten Geschäftsgebietes bei bestehender Verfügbarkeit elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Rahmen einer Kurzzeitmiete. Der Kunde wird durch die Registrierung bei EVA-Go (im Folgenden „Basisvertrag“) berechtigt, nach den Bestimmungen dieser AGB, die Kraftfahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen. Basisvertrag und Einzelmietvertrag werden gemeinsam als „Verträge“ bezeichnet. Rechtsträger des Konzepts EVA-Go ist die Energieversorgung Alzenau GmbH. Die Energieversorgung Alzenau GmbH ist daher auch Berechtigte und Verpflichtete aus diesen AGB. Soweit in diesen AGB EVA-Go aufgeführt wird, es aber um Rechte und/oder Pflichten geht, ist jeweils die Energieversorgung Alzenau GmbH gemeint.

§ 1 Gegenstand

Abs. 1: Geltungsbereich dieser AGB

Diese AGB gelten für die Registrierung und Führerscheinverifizierung (Basisvertrag) sowie die Anmietung der Kraftfahrzeuge (Einzelmietverträge). Sie gelten ausschließlich, es sei denn, EVA-Go stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. EVA-Go kann außerdem neben diesen AGB ergänzende Bedingungen für die Nutzung der Kraftfahrzeuge vorsehen. Außerdem gelten die Hinweise zum Datenschutz, welche auf der Website Datenschutz - Footer - EVA Alzenau einzusehen sind.

Abs. 2: Recht zur Änderung der AGB

EVA-Go behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AGB jederzeit – insbesondere für zukünftige Einzelmietverträge – angemessen zu ergänzen oder zu ändern. EVA-Go benachrichtigt seine Kunden rechtzeitig über die Ergänzungen und Änderungen in Textform und veröffentlicht diese auf seiner/ihrer Website. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen der AGB binnen vier (4) Wochen ab Bekanntgabe in Textform zu widersprechen. Die geänderten AGB gelten als vom Kunden angenommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin. Die Benachrichtigung über Ergänzungen und Änderungen enthält einen besonderen Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist. Widerspricht der Kunde den Änderungen der AGB, steht EVA-Go das Recht zu, den Basisvertrag mit dem widersprechenden Kunden auf Grundlage dieser AGB mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen.

Abs. 3: Hinterlegung der AGB

Der Kunde kann die aktuelle Fassung der AGB jederzeit auf der Website  

Datenschutz - Footer - EVA Alzenau abrufen.

Abs. 4: Vertragssprache

Die Verträge werden in deutscher Sprache geschlossen. Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluss von EVA-Go gespeichert, ist für den Kunden aber nicht mehr einsehbar.

Abs. 5: Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen EVA-Go und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist der Basisvertrag, der die Rechtsbeziehung der Parteien während der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen regelt, sowie die Einzelmietverträge, die auf Grundlage dieser AGB sowie dem Basisvertrag zwischen EVA-Go und dem registrierten Kunden zur Kurzzeitmiete einzeln abgeschlossen werden. EVA-Go übernimmt keine Verfügbarkeitsgarantie für die Kraftfahrzeuge.  

EVA-Go ist berechtigt, die Nutzung der Kraftfahrzeuge einzuschränken oder vorübergehend z. B. aus technischen Gründen komplett auszuschließen.

Abs. 6: Smartphone-App

Im Rahmen des Basisvertrags, welcher diesen AGB unterliegt, erhält der Kunde von EVA-Go mittels Zugangs zu der Smartphone-App, welche von EVA-Go für die auf der Website genannten Betriebssysteme zur Verfügung gestellt wird, eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge in dem vom Kunden jeweils in der App ausgewählten Geschäftsgebiet. Der Kunde kann über die App Reservierungen tätigen und ausgewählte Fahrzeuge entsprechend anmieten sowie die Miete beenden. Um die App nutzen zu können, benötigt der Kunde ein Mobiltelefon, welches den technischen Anforderungen der App entspricht und seine persönlichen Anmeldedaten, welche er bei der Registrierung und dem Abschluss des Basisvertrags erhält. EVA-Go garantiert keine Kompatibilität für Mobiltelefone. Zur Nutzung der App ist eine ausreichende Verbindung zum Internet erforderlich. EVA-Go gestattet den registrierten Kunden kostenfrei auf die App zuzugreifen. Der Kunde hat selbst für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation zu sorgen und trägt etwaige Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkanbieter entstehen, selbst.

§ 2 Definition

„Kunde“ ist eine natürliche Person, die sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei EVA-Go registriert und einen gültigen Basisvertrag mit EVA-Go abgeschlossen hat.

„EVA-Go“ ist Verwender dieser AGB und Vertragspartner der Basisverträge und Einzelmietverträge. „Parteien“ sind der Kunde und EVA-Go gemeinsam.

„Basisvertrag“ ist der Vertrag, der durch die Registrierung des Kunden mit EVA-Go zustande kommt und die Grundlage der Einzelmietverträge bildet.

„Einzelmietvertrag“ ist der Vertrag, welcher im Rahmen des Basisvertrages zur einzelnen Anmietung der Kraftfahrzeuge geschlossen wird.

„App“ ist die Smartphone-Applikation namens „EVA-Go “, die als Zugangsmittel für das Reservieren und Anmieten von Kraftfahrzeugen von EVA-Go dient. „Zugangsmedium“ ist das Smartphone, auf dem die App installiert ist.

„Geschäftsgebiet“ ist der Umkreis, der in der App jeweils angebotenen Stadtgebiete (Alzenau), in denen EVA-Go die Kraftfahrzeuge zur entgeltlichen Nutzung anbietet, es ergibt sich aus der Karte, welche auf der Website sowie in der App eingesehen werden kann.

Als „gültige Fahrerlaubnis“ gelten Führerscheine, welche von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island ausgestellt wurden oder welche als internationale Führerscheine in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert wurden, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades berechtigen.

„Kraftfahrzeuge“ sind die elektrisch betriebenen Fahrzeuge von EVA-Go.

§ 3 Zugelassene Kunden, Vertragspartei

Abs. 1: Zugelassene Kunden

Kunden von EVA-Go können nur natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“) sein, die einen wirksamen Basisvertrag mit EVA-Go abgeschlossen haben und gemäß den folgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:

• Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

• Sie müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades sein, welche von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island ausgestellt wurde oder welche als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert wurde, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades berechtigen.

Abs. 2: Vertragspartei

Die Vermietung erfolgt durch die Energieversorgung Alzenau GmbH, Mühlweg 1, 63755 Alzenau, Telefon: 06023 949444. Weitere Informationen über die Energieversorgung Alzenau GmbH können auf ihrer Website www.eva-alzenau.de im Impressum eingesehen werden.

§ 4 Abschluss des Basisvertrages

Abs. 1: Registrierung

Der Basisvertrag zwischen dem Kunden und EVA-Go erfolgt durch ordnungsgemäße und vollständige Registrierung des Kunden bei EVA-Go über die Internetplattform www.eva-go.de oder über die App „EVA-Go “. Über die Website oder die App wird der Kunde durch das Ausfüllen der Online-Anmeldung und die Registrierung geleitet. Die Nutzung der Kraftfahrzeuge erfolgt nur über die App. Die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB sowie der Datenschutzerklärung im Registrierungsprozess führen zum ordnungsgemäßen Abschluss der Registrierung. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren. Der Basisvertrag kommt erst durch die Bestätigung der Kundendaten und die Freischaltung seitens EVA-Go zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Der Kunde hat, die bei EVA-Go hinterlegten, persönlichen Daten auf aktuellem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für seine Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Führerscheindaten und Bankverbindung bzw. Kreditkartendaten. Bei Änderung von Daten ist der Kunde verpflichtet, dies EVA-Go unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail gilt als schriftlich in diesem Sinne. Sollten die Daten nachweislich nicht aktuell sein, behält sich EVA-Go vor, den Kunden vorläufig zum Abschluss von Einzelmietverträgen zu sperren. Die zum Zeitpunkt des Einzelmietvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle ist auf der Website www.eva-go.de einzusehen und wird ebenfalls Teil des Basisvertrages.

Abs. 2: Verifizierung der gültigen Fahrerlaubnis

Weitere Voraussetzungen für den Abschluss des Basisvertrages ist das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis sowie deren Verifizierung. Diese Verifizierung kann persönlich bei Werbeveranstaltungen von EVA-Go im Geschäftsgebiet oder audiovisuell erfolgen. Der Kunde muss vor Abschluss des Basisvertrages zur Verifizierung seiner Identität und Fahrerlaubnis geeignete Ausweisdokumente (insbesondere Führerschein und Identitätsnachweis mit Lichtbild) bei EVA-Go oder einem autorisierten Online-Dienst, welcher in der App verlinkt ist, überprüfen lassen. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden beim Einsatz eines Online-Dienstes an diesen ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der gültigen Fahrerlaubnis übermittelt. EVA-Go wird nach der Prüfung durch den Online-Dienst lediglich das jeweilige Kontrollergebnis mitgeteilt. Die erstellten bildlichen Nachweise werden EVA-Go ebenfalls übermittelt. Über eine fehlgeschlagene Verifizierung wird der Kunde benachrichtigt und an den EVA-Go Kundenservice verwiesen.

EVA-Go behält sich vor, jederzeit eine erneute Verifizierung der gültigen Fahrerlaubnis vom Kunden zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist EVA-Go berechtigt, den Kunden zum Abschluss weiterer Einzelmietverträge zu sperren.

§ 5 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages

Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich (Textform, z.B. Brief, E-Mail) gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher, wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde

• mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist oder seine Zahlungen insgesamt einstellt;

• bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht hat oder macht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb EVA-Go die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist;

• wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung durch EVA-Go Vertragsverletzungen begeht, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der Kraftfahrzeuge und die Anmietungsverbote missachtet

• das Kraftfahrzeug einem Dritten ohne Fahrberechtigung überlässt

• unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gefahren ist oder

• seine Anmeldedaten Dritten zur Verfügung gestellt hat.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird EVA-Go den Kundenzugang unverzüglich sperren. EVA-Go behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Kunden abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen, sofern der Kunde andauernd, wiederholt dasselbe Kraftfahrzeug reserviert, ohne es dann tatsächlich anzumieten.

Darüber hinaus hat EVA-Go aus denselben wichtigen Gründen das Recht, den Kunden für den Abschluss von Einzelmietverträgen zu sperren. Dies gilt auch, sofern sich der Kunde weigert, bei der Klärung von Schadensfällen Mithilfe zu leisten oder der Kunde ein Kraftfahrzeug durch wiederholtes Reservieren ohne tatsächliche Anmietung blockiert.

§ 6 Einzelmietverträge, Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge, Reservierung

Abs. 1: Abschluss der Einzelmietverträge

Nach der Registrierung kann der Kunde auf Grundlage des Basisvertrages ein beliebiges, verfügbares Kraftfahrzeug von EVA-Go innerhalb des jeweiligen Geschäftsgebiets durch den Abschluss eines Einzelmietvertrages anmieten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelmietvertrages muss der Kunde über eine gültige Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 verfügen. Die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert oder ausgeliehen ist und dass der Anmietung keine technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Verfügbarkeit kann der Kunde in der App einsehen.

Die zum Zeitpunkt des Einzelmietvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle ist auf der Website www.eva-go.de einzusehen und wird ebenfalls Teil des Einzelmietvertrages.

Der Kunde kann zeitgleich nur ein Kraftfahrzeug anmieten.

Der Einzelmietvertrag über die Nutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs von EVA-Go kommt durch Auslösen des Mietvorgangs durch den Kunden in der App zustande, sobald der Bordcomputer des Kraftfahrzeuges den Zugang zu den Helmen freigibt.

Abs. 2: Mietzeit, beschränkte Nutzungsdauer

Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrages gemäß § 6 Abs. 1 dieser AGB und endet nach dessen Beendigung in der App, sofern das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist. Die ordnungsgemäße Rückgabe nach § 10 Abs. 2 dieser AGB erfordert, dass das Kraftfahrzeug innerhalb des jeweiligen Geschäftsgebiets, auf einem zulässigen Platz (siehe § 8 Abs. 5 dieser AGB) abgestellt wurde, beide Helme am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox platziert wurden, die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde, am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist und die Fahrt über die App beendet wurde.

EVA-Go behält sich für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe ausdrücklich vor, den hierdurch entstehenden Schaden (z.B. Transportkosten für das Überführen ins Geschäftsgebiet oder für das Umparken) gegenüber dem Kunden geltend zu machen und durch eine Aufwandspauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de , zu berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass

EVA-Go ein geringerer Aufwand entstanden ist.

EVA-Go behält sich das Recht vor, weitergehende Schäden ersetzt zu verlangen, sofern EVA-Go nachweist, dass ein höherer Schaden als in der Preis- und Gebührentabelle aufgeführt, entstanden ist. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.

Die maximale Nutzungsdauer eines angemieteten Kraftfahrzeuges ist auf dessen Akkulaufzeit beschränkt. Solange der Akku des Kraftfahrzeuges noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Fahrt nach Belieben fortsetzen oder beenden. Ist der Akku des angemieteten Kraftfahrzeuges leer, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und er ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug entsprechend dieser AGB zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Kraftfahrzeuges sowie jederzeit, auch für nicht angemietete oder reservierte Kraftfahrzeuge, in der App angezeigt. EVA-Go weist darauf hin, dass trotz leerem Akku und beendigter Nutzungsberechtigung eine ordnungsgemäße Rückgabe sowie eine ordnungsgemäße Beendigung des Einzelmietvertrages über die App möglich und nötig sind.

Abs. 3: Laden der Akkus

EVA-Go weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages ein Austausch oder Laden des Akkus nicht erfolgt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Das Austauschen und Laden des Akkus wird ausschließlich von EVA-Go ausgeführt. Der Kunde hat keinerlei Ansprüche auf die Aufladung des Akkus durch EVA-Go, insbesondere nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums, oder auf Ersatz möglicher Schäden, die ihm durch den leeren Akku entstanden sind.

Abs. 4: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages

Die Abrechnung der Fahrt erfolgt nach Minuten. Der Preis ergibt sich aus der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, welche auf der Website www.eva-go.de sowie in der App einzusehen ist, auf der Grundlage der tatsächlichen Mietzeit, wobei jede angefangene Minute vom System als volle Minute abgerechnet wird. Abgerechnet wird über das vom Kunden bei der Registrierung angegebene Zahlungsmittel.

Abs. 5: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung

Es besteht die Möglichkeit, verfügbare Kraftfahrzeuge kostenfrei zu reservieren. Die maximale kostenfreie Reservierungszeit beträgt 15 Minuten, danach werden Kosten für jede weitere Minute erhoben. Die Kosten können der Gebührentabelle, welche auf der Webseite www.eva-go.de eingesehen werden kann, entnommen werden. Wird ein reserviertes Kraftfahrzeug nicht binnen der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Kraftfahrzeug wieder für die alle Kunden verfügbar. Der Kunde kann eine bereits getätigte Reservierung jederzeit kostenfrei über die App stornieren.

§ 7 Rechte und Pflichten von EVA-Go

EVA-Go stellt die App zurzeit für die aktuell gültigen Versionen der Betriebssysteme iOS und Android zur Verfügung.

EVA-Go ist nicht verpflichtet, die App für weitere Betriebssysteme bzw. Endgeräte zur Verfügung zu stellen. EVA-Go ist berechtigt, die App technisch sowie inhaltlich zu verändern.

EVA-Go ist berechtigt, die Geschäftsgebiete zu verändern. Im Falle von Störungen des Betriebsablaufs ist EVA-Go berechtigt, den Kunden unter der in den persönlichen Daten hinterlegten Kontaktmöglichkeiten zu kontaktieren.

Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann EVA-Go den

Kunden mit sofortiger Wirkung von der Kraftfahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.

EVA-Go ist verpflichtet, die zu dem jeweiligen Kraftfahrzeug gehörenden Fahrzeugpapiere in der Sitzbank zu hinterlegen und dem Kunden im Bedarfsfalle (z.B. Verkehrskontrolle) den Zugang dazu zu ermöglichen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Kunden

Der Kunde ist neben den Voraussetzungen nach diesen AGB unter Einhaltung der folgenden weiteren Voraussetzungen berechtigt, Einzelmietverträge abzuschließen, wobei die Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Einzelmietverträge vorliegen müssen.

Abs. 1: Registrierung

Der Kunde versichert EVA-Go bei der Registrierung, dass alle gegenüber EVA-Go angegebenen Daten wahr und vollständig sind.

Der Kunde hat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Einschränkungen seiner Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine Beschlagnahme bzw. vorübergehende Sicherstellung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich schriftlich an EVA-Go zu melden. Eine E-Mail gilt als schriftlich in diesem Sinne.

Abs. 2: Nutzung der App

Es ist dem Kunden nicht gestattet, das Zugangsmedium und die persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Anmeldedaten geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Anmeldedaten unverzüglich zu ändern, sofern Grund zu der Annahme besteht, ein Dritter habe von den Anmeldedaten Kenntnis erlangt. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für die verursachten Schäden, die EVA-Go durch die Weitergabe oder den Verlust der persönlichen Anmeldedaten des Kunden an Dritte und/oder dessen Zugangsmedium erlitten hat.

Abs. 3: Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Fahrantritt

Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrstauglichkeit und -sicherheit des Kraftfahrzeuges, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und Funktionsprüfung der Bremswirkung, überzeugen. Ist die Verkehrstauglichkeit und/oder -sicherheit des Kraftfahrzeuges nicht gewährleistet, darf das Kraftfahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden und Mängel sind EVA-Go vor Fahrtantritt per App, telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt das Kraftfahrzeug, als optisch und technisch einwandfrei, sofern der Kunde keine Neuschäden meldet und die Frage, ob das Kraftfahrzeug technisch in Ordnung ist, in der App bejaht.

Der Kunde ist verpflichtet, vor Fahrtantritt die Frage nach der Anzahl der in der Helmbox befindlichen Helme in der App zu beantworten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchzuführen.

Abs. 4: Während der Fahrt

Der Kunde ist verpflichtet, während der Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mit sich zu führen. Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug von EVA-Go zu führen, ist weiterhin an die Einhaltung aller in der Fahrerlaubnis angegebenen Bedingungen gebunden.

Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln sowie auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die maximale Geschwindigkeit sowie die maximale Zuladung nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers einzuhalten und Sitzbank und Helme pfleglich und schonend zu behandeln und vor groben Verschmutzungen zu schützen.

Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund eines Vertrages oder dieser AGB von EVA-Go übernommen werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von EVA-Go, jederzeit den genauen Standort des Kraftfahrzeuges mitzuteilen sowie die Besichtigung des Kraftfahrzeuges zu ermöglichen.

Hält sich der Kunde während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages außerhalb des Geschäftsgebiets von EVA-Go auf, so ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und rechtzeitig (vor Entladen des Akkus des Kraftfahrzeuges) im Geschäftsgebiet zurückzugeben und die Miete dort zu beenden. Die Rückgabe muss im Geschäftsgebiet erfolgen.

Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch einschränkenden Störungen ist der Kunde verpflichtet, EVA-Go unverzüglich schriftlich oder telefonisch zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich ein Dritter ein Recht an dem Kraftfahrzeug anmaßt oder das Kraftfahrzeug beschädigt oder gestohlen wurde.

Der Kunde ist nicht berechtigt, sich selbstständig Zugang zur Sitzbank, dem Akku, der Serviceklappe oder den Fahrzeugpapieren zu verschaffen. Sofern der Kunde auf Aufforderung von dazu berechtigten Amtspersonen zur Vorlage der Fahrzeugpapiere verpflichtet ist, hat der Kunde die Fahrzeugpapiere nach Kontrolle wieder vollständig und in unbeschädigtem Zustand in die Sitzbank einzulegen.

Abs. 5: Parken

Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug im Geschäftsgebiet ordnungsgemäß und der Straßenverkehrsordnung entsprechend, auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraums abzustellen und darf nur dort die Miete beenden.

Der Kunde hat beim Parken des Kraftfahrzeuges während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages auf gebührenpflichtigen Parkplätzen, auf privatem Grund oder privaten Parkflächen (z.B. Supermarktparkplätze, Parkhäuser und ähnliche Parkzonen mit Sondernutzung), die Kosten hierfür selbst zu tragen.

Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, in Halte- oder Parkverboten sowie auf Taxiparkplätzen nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss jederzeit über öffentliche Wege zugänglich sein.

Ausnahmsweise ist es dem Kunden gestattet, das Kraftfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbot mit Zusatzschildern „9:00-18:00 Uhr“ oder „01.04.2019 bis 05.04.2019 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, sofern die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges wirksam wird. Dies gilt auch für bereits angeordnete aber zeitlich noch nicht gültige Halte- oder Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“). Der Kunde trägt bei schuldhafter Zuwiderhandlung etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

Abs. 6: Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen

Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder einer sonstigen Zerstörung oder Beschädigung des Kraftfahrzeuges ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, insbesondere sofern an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Kraftfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, ist der Kunde verpflichtet, dies EVA-Go unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit EVA-Go abzustimmen und dessen/deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis selbst- oder fremdverschuldet war.

Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug handelt.

Im Fall von Schadensereignissen mit Beteiligung Dritter darf der Kunde weder Schuldanerkenntnisse noch eine Haftungsübernahme oder ähnliches ohne vorherige Zustimmung von EVA-Go abgeben. Wird eine solche Erklärung ohne Zustimmung von EVA-Go abgegeben, so gilt diese nur für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.

Der Kunde ist verpflichtet, EVA-Go zunächst telefonisch über das Schadensereignis zu informieren. Nach der telefonischen Unfallanzeige wird dem Kunden der Zugang zu einem Schadensmeldeformular, welches in der Sitzbank hinterlegt ist, freigeschaltet. Der Kunde ist sodann verpflichtet, das Schadensmeldeformular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen und anschließend wieder in die Sitzbank einzulegen und diese ordnungsgemäß zu verschließen. Nachfolgend muss der Kunde eine schriftliche, vollständige und sorgfältige Erklärung über alle Einzelheiten des Schadenshergangs abgeben. Die schriftliche Erklärung des Kunden hat spätestens sieben (7) Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist das Absenden der schriftlichen Erklärung maßgeblich. Geht binnen dieser Frist (zuzüglich Postlaufzeit von drei Tagen) keine schriftliche Erklärung bei EVA-Go ein, kann der Schaden nicht von der Versicherung reguliert werden. Für diesen Fall behält sich EVA-Go vor, den entstandenen Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Bei einem Unfall haftet der Kunde für Schäden grundsätzlich bis zur Höhe der maximalen Selbstbeteiligung gemäß aktueller Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der www.eva-go.de. Zusätzlich hat der Kunde die Kosten zu tragen, welche bei einem Unfall außerhalb des Geschäftsgebiets durch den Rücktransport des Kraftfahrzeuges ins Geschäftsgebiet anfallen.

Der Kunde ist verpflichtet, Gewalt- und Unfallschäden, grobe Verschmutzungen oder das Aufleuchten von Warnleuchten EVA-Go unverzüglich mitzuteilen.

Ein Einzelmietvertrag wird auch im Falle eines Unfalls erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe im Geschäftsgebiet beendet. Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Einzelmietvertrag ausnahmsweise in Absprache mit EVA-Go durch die Übergabe an das Abschleppunternehmen. Die Fortsetzung einer Fahrt nach einer Störung oder nach einem Unfall ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung von EVA-Go zulässig.

Der Kunde ist erst berechtigt, sich vom Unfallort zu entfernen, sofern die polizeiliche Aufnahme des Unfalls abgeschlossen ist und das Kraftfahrzeug an ein Abschleppunternehmen oder ein beauftragtes Dienstleistungsunternehmen übergeben oder nach Rücksprache mit EVA-Go im Geschäftsgebiet abgestellt worden ist.

Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug immer sicher und entsprechend der Straßenverkehrsordnung abzustellen, auch im Falle eines Unfalls oder einer Störung.

Sämtliche Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden am Kraftfahrzeug stehen in jedem Fall EVA-Go zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, ist er verpflichtet, diese unverzüglich und unaufgefordert an EVA-Go weiterzuleiten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Reparaturwerkstatt auszuwählen, dieses Recht steht allein EVA-Go zu.

Abs. 7: Technikereinsatz

Für den Fall, dass der Kunde durch unsachgemäße Bedienung des Kraftfahrzeuges oder der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht, hat er den erforderlichen Technikereinsatz durch EVA-Go gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, pauschal auszugleichen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go behält sich das Recht vor, weitergehende Schäden ersetzt zu verlangen, sofern EVA-Go nachweist, dass ein höherer Schaden als in der Tabelle aufgeführt entstanden ist. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist. Die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.

§ 9 Anmietungsverbote

Dem Kunden ist das Anmieten eines Kraftfahrzeuges von EVA-Go vertraglich untersagt, sofern

• er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0 ‰;

• er sich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet;

• seine gültige Fahrerlaubnis erloschen ist oder ein Fahrverbot verhängt wurde, unabhängig davon ob dies ein dauerhafter oder nur vorübergehender Zustand ist;

• die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht gewährleistet ist. Dies gilt auch, falls EVA-Go im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar ist;

• der Kunde eine Geländefahrt, Motorsportveranstaltung, Rennen jeglicher Art, Kraftfahrzeugtests, Fahrschulungen, die gewerbliche Mitnahme von Personen oder gewerbliche Transporte unternimmt;

• dies zum Transport von Gegenständen oder Stoffen geschieht, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen können;

• der Kunde das Kraftfahrzeug zum Transport von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen nutzt;

• dies zur Ausübung einer Straftat geschieht;

• der Kunde mehr als 2 Personen (inkl. dem Kunden) oder Tiere transportiert;

• der Kunde Kinder transportiert, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Anmietungsverbot besteht auch, sofern der Kunde Kinder transportiert, die noch nicht in der Lage sind, die Fußrasten zu erreichen, sich selbst kräftig am Haltegriff festzuhalten oder denen die von EVA-Go zur Verfügung gestellten Helme nicht passen;

• der Kunde das Kraftfahrzeug mit mehr als der maximalen Zuladung von 155 kg belädt; oder Eine Zuwiderhandlung des Kunden berechtigt EVA-Go zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Einzelmietvertrages und bei wiederholter Zuwiderhandlung auch des Basisvertrages.

EVA-Go behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund von Schäden, die EVA-Go wegen Verletzungen eines Anmietungsverbots entstehen, ausdrücklich vor. In diesem Fall kommt die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung nicht zum Tragen.

§ 10 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Kraftfahrzeuges

Abs. 1: Ende des Einzelmietvertrages

Der Einzelmietvertrag zwischen dem Kunden und EVA-Go endet, sobald der Kunde das Mietverhältnis in der App beendet und das Mietende durch App-Pop-Up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde, sofern das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben wurde.

Abs. 2: Rückgabe des Kraftfahrzeuges

Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß nach diesen AGB zurückzugeben.

Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, sofern

• das Kraftfahrzeug innerhalb des Geschäftsgebiets auf einem zulässigen Parkplatz nach § 8 Abs. 5 dieser AGB abgestellt wurde;

• beide Helme am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox deponiert wurden;

• die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde; und

• am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist und

• die Fahrt über die App beendet wurde.

Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich EVA-Go ausdrücklich das Recht vor, dem Kunden daraus entstandene Schäden (z.B. Notwendigkeit des Umparkens durch EVA-Go, Strafzettel) in Rechnung zu stellen. Für diesen Fall kommt die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung nicht zum Tragen. Stellt der Kunde das Kraftfahrzeug auf öffentlich nicht frei zugänglichen Flächen (z.B. private Garagen, Hinterhöfe) ab, so behält sich EVA-Go vor, eine Schadensersatzpauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu verlangen. Eine davon abweichende Summe ist denkbar, sofern der Kunde nachweisen kann, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, dem Kunden gegenüber, bei entsprechendem Nachweis, einen über die Schadensersatzpauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Schaden entstanden ist.

Der Kunde ist verpflichtet, Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, nach Beendigung der Miete nicht aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen.

Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verstauung der Helme in der Helmbox bei Beendigung der Miete sicherzustellen. Der Kunde hat die Helmbox ordnungsgemäß zu verschließen.

Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit öffentlich zugänglich ist. Sofern ein Umparken durch EVA-Go erforderlich ist, ist der Kunde zum Ausgleich der vereinbarten Aufwandspauschale nach der Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, verpflichtet. Dies ist nicht der Fall, sofern der Kunde nachweisen kann, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, dem Kunden gegenüber bei entsprechendem Nachweis einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.

Die Pflichten des Kunden nach diesem § 10 entfallen, sofern er sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. Der Kunde ist verpflichtet, sobald es sein gesundheitlicher Zustand zulässt, den Pflichten aus diesem § 10 nachzukommen.

§ 11 Versicherung, Selbstbeteiligung

Abs. 1: Allgemein

Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Des Weiteren besteht eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden, die einem Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, entspricht. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall ist der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der www.eva-go.de, zu entnehmen.

Abs. 2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung

Sofern die Parteien gegen Entgelt eine Haftungsbeschränkung des Kunden nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, haftet der Kunde entsprechend den Regelungen der Fahrzeugvollversicherung. Das gilt entsprechend, wenn die Kraftfahrzeuge teilkaskoversichert sind. Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern sich aus diesen AGB nichts Abweichendes ergibt, insbesondere solche Schäden ausgenommen, welche durch unsachgemäße Bedienung und/oder Behandlung des Kraftfahrzeuges entstanden sind. Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht weder ein Versicherungsschutz noch eine Begrenzung der Haftung des Kunden. Dies gilt gleichermaßen, sofern der Kunde gegen ein Anmietungsverbot verstößt. Im Falle einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung und Haftungsbegrenzung, verpflichtet der Kunde sich, EVA-Go von allen Forderungen Dritter, die damit in Zusammenhang stehen, freizustellen. Hat der Kunde einen Schaden grob fahrlässig verursacht, wird das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes, angemessenes Verhältnis gebracht und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt. Für die vorgenannten Versicherungen und Haftungsbegrenzungen gelten, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an EVA-Go, wird EVA-Go diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtung des Kunden anrechnen.

§ 12 Haftung von EVA-Go

EVA-Go haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von EVA-Go oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet EVA-Go nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EVA-Go.

Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haftet EVA-Go nicht für Schäden, welche dem Kunden aus der Nicht-Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen entstehen. EVA-Go übernimmt keine Verfügbarkeitsgarantie.

§ 13 Haftung des Kunden

Abs. 1: Allgemein

Der Kunde haftet gegenüber EVA-Go für solche Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen §§ 8, 9 dieser AGB, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Kraftfahrzeuges oder dessen Zubehör.

Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls des Kunden erstreckt sich dessen Haftung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, auch auf die Schadennebenkosten (z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämie, zusätzliche Verwaltungskosten). Der Kunde haftet für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten mit dem Kraftfahrzeug. Er kommt für alle daraus entstehenden Kosten auf und stellt EVA-Go vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Eventuelle Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand von EVA-Go zur Bearbeitung solcher Forderungen hat der Kunde im Wege einer Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu ersetzen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, bei entsprechendem Nachweis, höhere Aufwandkosten geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.

Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 falls er das Kraftfahrzeug einem nicht Fahrberechtigtem überlässt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

Abs. 2: Bußgeldverfahren

Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der gesamten Mietzeit verübten Gesetzesverstöße. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (Verkehrsregeln) sowie gegebenenfalls vom Eigentümer einer Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Daher verpflichtet sich der Kunde, EVA-Go von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund obiger Gesetzesverstöße des Kunden von EVA-Go verlangt. EVA-Go ist zur eigenen Schadloshaltung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Gesetzesverstößen berechtigt, der zuständigen Behörde Auskunft über den Kunden zu geben, der zum Zeitpunkt des Verstoßes das entsprechende Kraftfahrzeug angemietet hat. Eventuelle Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand von EVA-Go zur Bearbeitung solcher Forderungen hat der Kunde im Wege einer Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu ersetzen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, bei entsprechendem Nachweis höhere Aufwandkosten geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.

§ 14 Entgelt- und Zahlungsbedingungen

Abs. 1: Entgelt und Rechnungserstellung

Dem Kunden werden die Gebühren und Preise (im Folgenden „Entgelt“) gemäß der zum Zeitpunkt der Einzelanmietung aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website von EVA-Go, in Rechnung gestellt. Das Entgelt versteht sich in Euro und inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die beispielsweise aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxies) geladen werden sind nicht bindend. Die Preise werden pro Einzelmietvertrag auf der Grundlage der Mietzeit berechnet. Das Entgelt wird mit ordnungsgemäßer Beendigung der Miete fällig und wird dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Wenn ein Benutzer eine Anmietung vornimmt, wird eine Rechnung erstellt und die Zahlung versucht. Wenn die erste Zahlung fehlschlägt:

 

• Bei einer fehlgeschlagenen Zahlung versucht das System insgesamt dreimal den offenen Rechnungsbetrag des Kunden einzuziehen  

 

• Zwischen den einzelnen Einzugsversuchen liegen bis zu 48 Stunden  

 

• Kunden mit offenen Rechnungen werden vom System blockiert (d.h. ab diesem Moment kann vom Kunden kein E-Roller mehr gebucht werden, bis die offene Rechnung beglichen wurde)

 

• Etwaige Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen von EVA-Go sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier (4) Wochen ab Zugang der Rechnung geltend zu machen. EVA-Go wird den Kunden in den Rechnungen auf diese Frist und die Folgen seines Verhaltens gesondert hinweisen

 

Abs. 2: Zahlungsmodalität

Dem Kunden stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: PayPal, Kreditkarte (z. B. Visa, Mastercard), Apple Pay oder Google Pay. Nach jedem Erwerb eines Pakets sowie nach jeder Inanspruchnahme eines Services wird eine Rechnung erstellt. Die Abrechnung und Abbuchung erfolgen jeweils unmittelbar über einen von EVA-Go beauftragten Zahlungsdienstleister.

 

Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Kontodeckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann EVA-Go dies dem Kunden in Höhe ihres/seines tatsächlich entstanden Aufwandes oder als Pauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, einen höheren Aufwand geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist. EVA-Go kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).

Abs. 3: Preis- und Gebührenänderungen

EVA-Go behält sich vor Preis- und Gebührenänderungen vorzunehmen. Die Änderung wird dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten angekündigt. Die Anpassungen finden immer zum 1. des Folgemonats statt und werden auf der Website und auf den Rechnungen angekündigt.

§ 15 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

Gegen Ansprüche von EVA-Go kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt, von EVA-Go anerkannt oder entscheidungsreif ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, sofern sein Gegenanspruch von EVA-Go anerkannt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch EVA-Go auf Dritte übertragen.

EVA-Go behält sich vor, ihre/seine Forderungen aus der Rechtsbeziehung abzutreten. Über eine eventuelle Abtretung wird der Kunde in der Rechnung benachrichtigt. Ist dies der Fall, kann der Kunde schuldbefreiende Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger leisten, wobei EVA-Go trotzdem weiterhin zuständig bleibt für Kundenanfragen, etc.

Der Kunde ermächtigt EVA-Go bzw. im Falle einer Abtretung der Forderung den Abtretungsempfänger widerruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte und gegen ihn bestehenden Schadensersatzforderungen (einschließlich Kosten) in Zusammenhang mit dem Einzelmietvertrag (bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung) per SEPA-Lastschrift zu Lasten des angegebenen Kontos einzuziehen bzw. von einem sonstigen vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen. In diesem Fall übermittelt EVA-Go die für die Durchführung der Forderungsabtretung erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger, der diese Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen darf. EVA-Go ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung auf mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von EVA-Go.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (mindestens E-Mail).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Rechtsbeziehung ist Alzenau. EVA-Go ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

EVA-Go ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme hieran entschieden.

Datenschutzerklärung für die Services von "EVA-Go "

Stand: 01.08.2025

Präambel

Ein vertrauensvoller und sicherer Umgang mit personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Wir beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weitere europäischen Regelungen und möchten Sie in dieser Datenschutzerklärung ausführlich und transparent über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren.

Wenn Sie unser Angebot nutzen möchten, d.h. insbesondere einen unserer EVA-Go-Elektrofahrzeuge für von Ihnen bestimmte Zeiträume mieten möchten, müssen Sie sich über unser App oder unser Webseite bei uns registrieren. Die App und die Webseite verfügen über jeweils eigenen Datenschutzhinweise.

Im Folgenden informieren wir Sie über die Erhebung personenbezogener Daten bei der Registrierung und der Nutzung unserer Angebote, insbesondere der Nutzung von EVA-Go-Elektrofahrzeuge.

Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen oder Nutzerverhalten. Hinsichtlich der weiteren nachfolgend verwendeten Begriffe, wie bspw. „Verantwortlicher“ oder „Auftragsverarbeiter“, verweisen wir auf den Definitionskatalog der Begriffsbestimmungen in Art. 4 DSGVO.

Auf geschlechterspezifische Personenbezeichnungen wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit bewusst verzichtet.

 

1. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

EVA-Go ist eine Produkt der Energieversorgung Alzenau GmbH.

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

Energieversorgung Alzenau GmbH

Mühlweg 1

63755 Alzenau

Telefon 06023-949444

eva-go@eva-alzenau.de

Datenschutzbeauftragter:

Energieversorgung Alzenau GmbH

Datenschutzbeauftragter

Mühlweg 1

63755 Alzenau

eva-go@eva-alzenau.de

 

2. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten

Wir erheben, verarbeiten und/oder nutzen personenbezogene Daten, die Sie uns im Rahmen der Registrierung durch das Ausfüllen entsprechender Formulare und das Anlegen eines Kundenkontos auf unserer App oder unserer Webseite zur Verfügung stellen, um unser Angebot nutzen zu können. Weiterhin verarbeiten und/oder nutzen personenbezogene Daten die wir im Rahmen der Nutzung eines EVA-Go-Elektrofahrzeuge gewinnen.

Insoweit erheben, verarbeiten und/oder nutzen personenbezogene Daten nur, wenn Sie eingewilligt haben oder dies durch Gesetz erlaubt ist. Dieses im Datenschutzrecht geltende „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ bedeutet, dass Verarbeitungen nur auf Grundlage der Einwilligung oder eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands erfolgen dürfen. Die wichtigsten und für uns einschlägigen Erlaubnistatbestände finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Diese betreffen insbesondere den Fall,

• dass eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 7 DSGVO,

• dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich ist, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO,

• oder dass die Verarbeitung aufgrund unserer berechtigten Interessen (bspw. Analyse und Fortentwicklung unserer Produkte, Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz) erfolgt, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

 

3. Art der Daten und Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

a. Allgemeines

Wenn Sie sich über unsere Website registriert haben, ist zur Nutzung unseres Angebotes das Herunterladen unserer App erforderlich. Im Rahmen der Nutzung der Webseite und bei Herunterladen der App werden personenbezogene Daten verarbeitet. Datenschutzinformationen unserer Webseite finden Sie hier. Datenschutzinformationen der App selbst erreichen Sie www.eva-go.de.

Die hier vorliegende Datenschutzerklärung für die Services von „EVA-Go “ betrifft die Registrierung und Nutzung unserer Services und die weiteren dazu erforderlichen personenbezogenen Daten.

b. Erhebung und Verarbeitung aufgrund Vertrag oder Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)

Wenn Sie sich bei uns registrieren und unsere Roller nutzen, erheben und verarbeiten wir die folgenden Daten, die für uns im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei Sie sind, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)

• Kundendaten zur Einrichtung eines Kundenkontos/Registrierung bei EVA-Go

Für die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen ist es notwendig, dass Sie sich bei EVA-Go registrieren. Dabei werden für die Einrichtung Ihres Kundenkontos sowie für den Kontakt zu Vertragszwecken personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Insbesondere erheben wir folgende personenbezogene Daten:

• Name und Vorname

• Anschrift

• Geburtsdatum

• Telefonnummer

• E-Mail-Adresse

• Passwort, Benutzername (soweit nicht die E-Mail-Adresse Benutzername ist)

• Bankverbindung

• Identifikationsmerkmale Ihres mobilen Endgerätes

• Daten Ihres Führerscheins, auch Fotos Ihres Führerscheins um sicherzustellen, dass Sie in Besitz eines gültigen Führerscheins sind

• Fotos eines gültigen Ausweisdokuments zur Identifikation Ihrer Person

• Mietvertrag

Um einen Mietvertrag über ein von EVA-Go angebotenes Fahrzeug abzuschließen und zu beenden, werden zu Beginn und während der Miete von uns Ihre o.g. Kundendaten, das Datum, die Uhrzeit und die Dauer, die Start- und Endposition sowie die gefahrene Strecke, der Füllstand der Fahrzeugbatterie vor Beginn und nach Ende der Miete erfasst. Diese Daten werden insbesondere für die Ihnen zur Verfügung gestellten Abrechnungsdaten erfasst.

• Benachrichtigung per Push- und Start-Nachrichten (bei der Öffnung der App) und/oder E-Mail EVA-Go kann Ihre Daten nutzen, um Ihnen per Push- und Start-Nachrichten (bei der Öffnung der App) und/oder per E-Mail vertragswesentliche Informationen zukommen zu lassen (z.B. Kosten und Strecke der letzten Fahrt, Störungen etc.)

• Kontaktaufnahme zu unserm Kundenservice

Im Falle, dass Sie unseren Kundenservice via Kontaktformular, E-Mail oder Telefon ansprechen, erheben und verarbeiten wir alle von Ihnen angegebenen Daten, die wir für die Bearbeitung Ihres Anliegens einschließlich einer Kontaktaufnahme durch uns oder einen von uns eingesetzten Dienstleister benötigen. Das Aufzeichnung von Telefongesprächen, etwa zu Schulungszwecken, und die damit verbundene Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, findet nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung statt.

• Unfälle oder sonstige Schadensereignisse

Im Falle eines Unfalls oder sonstiger, im Zusammenhang mit der Miete eines EVA-Go-Elektrofahrzeuge entstandenen Schadens, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Regulierung des Schadens; intern und/oder mit dem Unfallgegner/Anspruchsteller und/oder unserer Versicherung und/oder der Versicherung des Unfallgegners/Anspruchstellers.

c. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund eines berechtigten Interesses seitens EVA-Go (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen und der berechtigten Interessen von Dritten, sofern nicht Ihr schutzwürdiges Interesse überwiegt.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO sind wir bemüht, nur Verarbeitungen durchzuführen, die für den Betroffenen bzw. für das jeweilige Rechtsverhältnis typisch sind und vernünftigerweise von dem Betroffenen erwartet werden können. Aus diesem Grund informieren wir die Betroffenen stets verständlich und umfassend über von uns beabsichtige bzw. durchgeführte Datenverarbeitungen. Wir achten darauf, dass durch die auf unsere berechtigten Interessen gestützten Datenverarbeitungen keine Nachteile für die Betroffenen zu erwarten sind. Im Rahmen, in dem dies technisch möglich ist, setzen wir Maßnahmen ein, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Schließlich steht Ihnen das Recht zu einem Widerspruch gegen eine Verarbeitung aufgrund unserer berechtigten Interessen zu erklären (vgl. dazu unten „Ihre Datenschutzrechte“).

Unser Berechtigten Interessen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sind:

• Optimierung des Geschäftsbetriebs

Die während des Mietvorgangs erhobenen Daten werden auch dazu erhoben, mögliche Fehler und/oder Störungen im Gesamtbetrieb zu erkennen und zu beheben.

• Ansprüche Dritter

Sofern nicht offensichtlich unbegründete Ansprüche im privaten Bereich ergeben, übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Anschrift an Dritte, damit diese ihre Ansprüche (z.B. aus Parkverstößen) unmittelbar gegen Sie geltend machen können.

• Anfragen von Behörden, Gerichten oder anderen berechtigten Dritten

Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes berechtigtes Interesse seitens EVA-Go besteht, können Behörden, Gerichte, oder andere berechtigte Dritte, soweit nach geltendem Recht zulässig oder erforderlich personenbezogene Daten von Ihnen erhalten. Diese Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn

• Während der Mietzeit Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind, mit denen das von Ihnen genutzte Elektrofahrzeug in Zusammenhang steht (Geschwindigkeitsübertretung etc.)

• Offene Forderungen bestehen

• Verstoß gegen Vertragsbedingungen

Soweit objektive Tatsachen vorliegen, die auf einen schweren Verstoß gegen unsere AGB hinweisen, z.B. Diebstahl, Verlassen des vertraglichen Geschäftsgebiets, etc. nutzt EVA-Go Ihre personenbezogenen Daten unter Umständen auch zur Einleitung entsprechender Gegenmaßnahmen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt ebenso auf Basis eines berechtigten Interesses von EVA-Go (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

d. Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten aufgrund von Einwilligung gegenüber EVA-Go (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. zur werblichen Ansprache per Telefon, Teilnahme an Gewinnspiel) erteilt haben, ist die Verarbeitung auf dieser Grundlage rechtmäßig. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

• Sofern Sie die Validierung Ihrer Fahrerlaubnis mit der App durchführen, werden die Bildaufnahmen des Führerscheins mit denen Ihrer eingereichten Portraitaufnahme (elektronisch) verglichen (Gesichtsabgleich). Die Bilder werden dauerhaft gespeichert und im Zuge eines manuellen Abgleichs verifiziert.

• Information über unsere Produkte und Dienstleistungen und individuelle Angebote, die wir Ihnen schriftlich, persönlich oder per elektronischer Post zukommen lassen. Sofern Sie eingewilligt haben können Ihre personenbezogenen Daten auch zu Analysezwecken (inkl. sog. Profiling) genutzt werden, um Ihre Interessen zu bewerten. Dies kann auch Ihr Online-Nutzungsverhalten umfassen. Aufgrund dieser Einwilligung lassen wir Ihnen möglicherweise auch Produkt- und Dienstleistungsangebote unserer Kooperationspartner zukommen

• Erstellung von Nutzerprofilen, um unserer Produkte und Dienstleistungen noch besser auf Ihre Bedürfnisse anpassen zu können.

• Durchführung von Umfragen zu Qualitätssicherungszwecken und der Optimierung unserer Produkte und Dienstleistungen.

e. Sicherheit

Bei EVA-Go werden sowohl technische als auch organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und eingesetzt, um die personenbezogenen Nutzerdaten gegen Manipulation, Verlust, Zerstörung sowie vor dem Zugriff nichtberechtigter Personen zu schützen. Diese Maßnahmen werden laufend an den technologischen Fortschritt angepasst, stetig aktualisiert und verbessert.

f. Übermittlung Ihrer Daten durch EVA-Go an weitere Empfänger

Dies sind in erster Linie andere Unternehmen der Energieversorgung Alzenau GmbH sowie Post- und Druckdienstleister, Webdienstleistungsunternehmen, IT-Dienstleister, Dienstleister die mit der Erstellung der App und deren Betreuung befasst sind (Wunder Mobility GmbH | Hongkongstrasse 2-4 | 20457 Hamburg | Germany), Telekommunikations-Dienstleister (Callcenter), , Abrechnungsdienstleister (derzeit Stripe Deutschland GmbH, Prielmayerstraße 3, 80335 München), Inkassodienstleister, und weitere Dienstleister, die wir im Rahmen von Auftragsverarbeitungen nach Art. 28 DSGVO heranziehen. Darüber hinaus ist derzeit keine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen.

Ihre personenbezogenen Daten, die Sie z.B. im Rahmen der Registrierung an EVA-Go übermitteln und die für die Miete eines Rollers genutzt werden, werden nur in einem Rechenzentrum des Dienstleisters für die Erstellung und Administration der App gespeichert (WunderCar Mobility Solutions GmbH). Der Hersteller der Roller erhält somit keinen Zugriff auf Ihre Daten und kann Sie über die ihm vorliegenden Daten in der Regel auch nicht identifizieren. Sollte es dennoch vorkommen, dass z.B. an Hand der Bewegungsprofile auf eine konkrete Person geschlossen werden kann, ist mit dem Hersteller der Roller eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung auf Basis der von der EU-Kommission erlassenen Standardvertragsklauseln (gemäß Art. 46 Abs. 2 DSGVO) geschlossen worden. Grund ist, dass auf das Rechenzentrum des Herstellers zu Wartungszwecken auch von sogenannten Drittstaaten (Staaten außerhalb der Europäischen Union sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) zugegriffen werden kann. Eine Kopie und nähere Auskünfte erhalten Sie über eva-go@eva-alzenau.de. Durch die Standardvertragsklauseln werden ein angemessenes Datenschutzniveau und entsprechende vertragliche Garantien gewährleistet. Diese Verträge dienen - wie bereits erwähnt – nur für den Fall, dass an Hand der von dem Roller übermittelten Daten auf eine konkrete Person geschlossen werden kann. Die EVA-Go-Elektrofahrzeuge sind mit einer Technik ausgestattet, die die Erfassung der Bewegungsdaten (Geolokalisation), Status der Batterie, Satus der Schlösser und weiterer technischer Daten ermöglicht. Diese Daten werden in einem in der europäischen Union angesiedelten Rechenzentrum des Herstellers der Elektrofahrzeuge und Telematikeinheiten gespeichert. Über die App werden diese Daten des EVA-Go-Elektrofahrzeugen mit Ihren Registrierungsdaten verknüpft, so dass EVA-Go Sie identifizieren, Sie das Fahrzeug für eine Fahrt freischalten und EVA-Go diese Fahrt abrechnen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen (Straßenverkehrsämter), Behörden (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte), Anwälte und Notare sowie Wirtschaftsprüfer weitergegeben werden.

EVA-Go ist eine Leistung der Energieversorgung Alzenau GmbH. Innerhalb der Energieversorgung Alzenau GmbH erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Funktion im Unternehmen bzw. zur Erfüllung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister können Daten erhalten.

 

4. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten bzw. Kriterien für die Speicherdauer

Soweit nicht anders angegeben, löschen wir personenbezogene Daten, nachdem die Speicherung zur Vertragsabwicklung bzw. Durchführung nicht mehr erforderlich und keine berechtigten Interessen unsererseits oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten (bspw. § 147 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch) einer Löschung entgegenstehen.

 

5. Wo werden Ihre Daten gespeichert und verarbeitet?

Wir speichern und verarbeiten Ihre Daten ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Dazu nutzen wir Dienstleister als sog. Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO, die wie wir den Bestimmungen des europäischen Datenschutzes unterliegen.

 

6. Keine unberechtigte Weitergabe an Dritte

Wir behandeln die von Ihnen übermittelten persönlichen Daten mit höchster Sorgfalt. Wir übermitteln die Daten an Dritte ausschließlich dann, wenn dies für die Durchführung und Abwicklung eingegangener Vertragsverhältnisse notwendig ist, Sie uns hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben oder wenn die Weitergabe sonst aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist.

 

7. Rechte der Betroffenen

Sie haben uns gegenüber folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

• Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

• Recht auf Berichtigung oder Löschung nach Art. 16 DSGVO bzw. Art. 17 DSGVO,

• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

• Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

• Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO.

Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren.

Zuständige Behörde ist:

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Promenade 27

91522 Ansbach

 

8. Widerspruch oder Widerruf gegen die Verarbeitung

Falls Sie eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Ein solcher Widerruf beeinflusst die Zulässigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, nachdem Sie ihn uns gegenüber ausgesprochen haben.

SOWEIT WIR DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN AUF DIE INTERESSENABWÄGUNG NACH ART. 6 ABS. 1 LIT. F DSGVO STÜTZEN, KÖNNEN SIE WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG EINLEGEN. BEI AUSÜBUNG EINES SOLCHEN WIDERSPRUCHS BITTEN WIR DARLEGUNG DER GRÜNDE, WESHALB WIR IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT WIE VON UNS DURCHGEFÜHRT VERARBEITEN SOLLTEN. IM FALLE IHRES BEGRÜNDETEN WIDERSPRUCHS PRÜFEN WIR DIE SACHLAGE UND WERDEN ENTWEDER DIE DATENVERARBEITUNG EINSTELLEN BZW. ANPASSEN ODER IHNEN UNSERE ZWINGENDEN SCHUTZWÜRDIGEN GRÜNDE AUFZEIGEN, AUFGRUND DERER WIR DIE VERARBEITUNG FORTFÜHREN.

SIE KÖNNEN DER VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN FÜR ZWECKE DER WERBUNG UND DATENANALYSE JEDERZEIT WIDERSPRECHEN. ÜBER IHREN WERBEWIDERSPRUCH KÖNNEN SIE UNS UNTER DEN IN ZIFFER 2 AUFGEFÜHRTEN KONTAKTDATEN INFORMIEREN.

9. Fragen und Anmerkungen; Änderung der Datenschutzerklärung

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz haben, nehmen Sie bitte unter dem Stichwort "Datenschutz" Kontakt zu unserem Datenschutzbeauftragten auf. Die Weiterentwicklung des Internet wirkt sich auch auf unsere Datenschutzstrategie aus. Wir behalten uns deshalb vor, diese Datenschutzerklärung in regelmäßigen Abständen den zugrundeliegenden Prozessen anzupassen. Über eine Änderung der Datenschutzerklärung werden wir über unsere App informieren.

 

Jetzt Buchungs-App herunterladen

Mit der APP EVA-go erfahren Sie, welche e-Roller in der Nähe verfügbar sind.  Legen Sie sich ein Konto an, lassen Sie Ihren Führerschein verifizieren und los geht´s. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls über die App. 

An zehn Standorten in Alzenau warten die Roller

  • am Parkplatz Dalberghof in Albstadt
  • am Bahnhof und an der Kahltalmühle in Kälberau
  • bei der Geschäftsstelle der EVA im Mühlweg
  • am Parkplatz Ärztehaus in Wasserlos
  • am Bahnhof Michelbach
  • am Bahnhof Alzenau
  • am Marktplatz in Alzenau
  • am Parktplatz Räuschberghalle in Hörstein
  • am Benediktinerplatz/Hauptstraße in Hörstein