Stand: 1.8.2025
Präambel
Die Energieversorgung Alzenau GmbH, Mühlweg 1, 63755 Alzenau, Telefon: 06023 949444, betreibt das Street Scooter -Konzept EVA-Go (Im Folgenden „EVA-Go“). EVA-Go vermietet auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) registrierten Kunden entgeltlich innerhalb eines definierten Geschäftsgebietes bei bestehender Verfügbarkeit elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Rahmen einer Kurzzeitmiete. Der Kunde wird durch die Registrierung bei EVA-Go (im Folgenden „Basisvertrag“) berechtigt, nach den Bestimmungen dieser AGB, die Kraftfahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen. Basisvertrag und Einzelmietvertrag werden gemeinsam als „Verträge“ bezeichnet. Rechtsträger des Konzepts EVA-Go ist die Energieversorgung Alzenau GmbH. Die Energieversorgung Alzenau GmbH ist daher auch Berechtigte und Verpflichtete aus diesen AGB. Soweit in diesen AGB EVA-Go aufgeführt wird, es aber um Rechte und/oder Pflichten geht, ist jeweils die Energieversorgung Alzenau GmbH gemeint.
§ 1 Gegenstand
Abs. 1: Geltungsbereich dieser AGB
Diese AGB gelten für die Registrierung und Führerscheinverifizierung (Basisvertrag) sowie die Anmietung der Kraftfahrzeuge (Einzelmietverträge). Sie gelten ausschließlich, es sei denn, EVA-Go stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. EVA-Go kann außerdem neben diesen AGB ergänzende Bedingungen für die Nutzung der Kraftfahrzeuge vorsehen. Außerdem gelten die Hinweise zum Datenschutz, welche auf der Website Datenschutz - Footer - EVA Alzenau einzusehen sind.
Abs. 2: Recht zur Änderung der AGB
EVA-Go behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AGB jederzeit – insbesondere für zukünftige Einzelmietverträge – angemessen zu ergänzen oder zu ändern. EVA-Go benachrichtigt seine Kunden rechtzeitig über die Ergänzungen und Änderungen in Textform und veröffentlicht diese auf seiner/ihrer Website. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen der AGB binnen vier (4) Wochen ab Bekanntgabe in Textform zu widersprechen. Die geänderten AGB gelten als vom Kunden angenommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin. Die Benachrichtigung über Ergänzungen und Änderungen enthält einen besonderen Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist. Widerspricht der Kunde den Änderungen der AGB, steht EVA-Go das Recht zu, den Basisvertrag mit dem widersprechenden Kunden auf Grundlage dieser AGB mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen.
Abs. 3: Hinterlegung der AGB
Der Kunde kann die aktuelle Fassung der AGB jederzeit auf der Website Datenschutz - Footer - EVA Alzenau abrufen.
Abs. 4: Vertragssprache
Die Verträge werden in deutscher Sprache geschlossen. Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluss von EVA-Go gespeichert, ist für den Kunden aber nicht mehr einsehbar.
Abs. 5: Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen EVA-Go und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist der Basisvertrag, der die Rechtsbeziehung der Parteien während der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen regelt, sowie die Einzelmietverträge, die auf Grundlage dieser AGB sowie dem Basisvertrag zwischen EVA-Go und dem registrierten Kunden zur Kurzzeitmiete einzeln abgeschlossen werden. EVA-Go übernimmt keine Verfügbarkeitsgarantie für die Kraftfahrzeuge.
EVA-Go ist berechtigt, die Nutzung der Kraftfahrzeuge einzuschränken oder vorübergehend z. B. aus technischen Gründen komplett auszuschließen.
Abs. 6: Smartphone-App
Im Rahmen des Basisvertrags, welcher diesen AGB unterliegt, erhält der Kunde von EVA-Go mittels Zugangs zu der Smartphone-App, welche von EVA-Go für die auf der Website genannten Betriebssysteme zur Verfügung gestellt wird, eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge in dem vom Kunden jeweils in der App ausgewählten Geschäftsgebiet. Der Kunde kann über die App Reservierungen tätigen und ausgewählte Fahrzeuge entsprechend anmieten sowie die Miete beenden. Um die App nutzen zu können, benötigt der Kunde ein Mobiltelefon, welches den technischen Anforderungen der App entspricht und seine persönlichen Anmeldedaten, welche er bei der Registrierung und dem Abschluss des Basisvertrags erhält. EVA-Go garantiert keine Kompatibilität für Mobiltelefone. Zur Nutzung der App ist eine ausreichende Verbindung zum Internet erforderlich. EVA-Go gestattet den registrierten Kunden kostenfrei auf die App zuzugreifen. Der Kunde hat selbst für die Möglichkeit der mobilen Datenkommunikation zu sorgen und trägt etwaige Kosten der Datenübertragung, die gegenüber seinem Mobilfunkanbieter entstehen, selbst.
§ 2 Definition
„Kunde“ ist eine natürliche Person, die sich erfolgreich und ordnungsgemäß bei EVA-Go registriert und einen gültigen Basisvertrag mit EVA-Go abgeschlossen hat.
„EVA-Go“ ist Verwender dieser AGB und Vertragspartner der Basisverträge und Einzelmietverträge. „Parteien“ sind der Kunde und EVA-Go gemeinsam.
„Basisvertrag“ ist der Vertrag, der durch die Registrierung des Kunden mit EVA-Go zustande kommt und die Grundlage der Einzelmietverträge bildet.
„Einzelmietvertrag“ ist der Vertrag, welcher im Rahmen des Basisvertrages zur einzelnen Anmietung der Kraftfahrzeuge geschlossen wird.
„App“ ist die Smartphone-Applikation namens „EVA-Go “, die als Zugangsmittel für das Reservieren und Anmieten von Kraftfahrzeugen von EVA-Go dient. „Zugangsmedium“ ist das Smartphone, auf dem die App installiert ist.
„Geschäftsgebiet“ ist der Umkreis, der in der App jeweils angebotenen Stadtgebiete (Alzenau), in denen EVA-Go die Kraftfahrzeuge zur entgeltlichen Nutzung anbietet, es ergibt sich aus der Karte, welche auf der Website sowie in der App eingesehen werden kann.
Als „gültige Fahrerlaubnis“ gelten Führerscheine, welche von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island ausgestellt wurden oder welche als internationale Führerscheine in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert wurden, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades berechtigen.
„Kraftfahrzeuge“ sind die elektrisch betriebenen Fahrzeuge von EVA-Go.
§ 3 Zugelassene Kunden, Vertragspartei
Abs. 1: Zugelassene Kunden
Kunden von EVA-Go können nur natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“) sein, die einen wirksamen Basisvertrag mit EVA-Go abgeschlossen haben und gemäß den folgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:
- Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades sein, welche von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island ausgestellt wurde oder welche als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert wurde, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW, Motorrads oder Kleinkraftrades berechtigen.
Abs. 2: Vertragspartei
Die Vermietung erfolgt durch die Energieversorgung Alzenau GmbH, Mühlweg 1, 63755 Alzenau, Telefon: 06023 949444. Weitere Informationen über die Energieversorgung Alzenau GmbH können auf ihrer Website www.eva-alzenau.de im Impressum eingesehen werden.
§ 4 Abschluss des Basisvertrages
Abs. 1: Registrierung
Der Basisvertrag zwischen dem Kunden und EVA-Go erfolgt durch ordnungsgemäße und vollständige Registrierung des Kunden bei EVA-Go über die Internetplattform www.eva-go.de oder über die App „EVA-Go “. Über die Website oder die App wird der Kunde durch das Ausfüllen der Online-Anmeldung und die Registrierung geleitet. Die Nutzung der Kraftfahrzeuge erfolgt nur über die App. Die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB sowie der Datenschutzerklärung im Registrierungsprozess führen zum ordnungsgemäßen Abschluss der Registrierung. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren. Der Basisvertrag kommt erst durch die Bestätigung der Kundendaten und die Freischaltung seitens EVA-Go zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Der Kunde hat, die bei EVA-Go hinterlegten, persönlichen Daten auf aktuellem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für seine Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Führerscheindaten und Bankverbindung bzw. Kreditkartendaten. Bei Änderung von Daten ist der Kunde verpflichtet, dies EVA-Go unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail gilt als schriftlich in diesem Sinne. Sollten die Daten nachweislich nicht aktuell sein, behält sich EVA-Go vor, den Kunden vorläufig zum Abschluss von Einzelmietverträgen zu sperren. Die zum Zeitpunkt des Einzelmietvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle ist auf der Website www.eva-go.de einzusehen und wird ebenfalls Teil des Basisvertrages.
Abs. 2: Verifizierung der gültigen Fahrerlaubnis
Weitere Voraussetzungen für den Abschluss des Basisvertrages ist das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis sowie deren Verifizierung. Diese Verifizierung kann persönlich bei Werbeveranstaltungen von EVA-Go im Geschäftsgebiet oder audiovisuell erfolgen. Der Kunde muss vor Abschluss des Basisvertrages zur Verifizierung seiner Identität und Fahrerlaubnis geeignete Ausweisdokumente (insbesondere Führerschein und Identitätsnachweis mit Lichtbild) bei EVA-Go oder einem autorisierten Online-Dienst, welcher in der App verlinkt ist, überprüfen lassen. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden beim Einsatz eines Online-Dienstes an diesen ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der gültigen Fahrerlaubnis übermittelt. EVA-Go wird nach der Prüfung durch den Online-Dienst lediglich das jeweilige Kontrollergebnis mitgeteilt. Die erstellten bildlichen Nachweise werden EVA-Go ebenfalls übermittelt. Über eine fehlgeschlagene Verifizierung wird der Kunde benachrichtigt und an den EVA-Go Kundenservice verwiesen.
EVA-Go behält sich vor, jederzeit eine erneute Verifizierung der gültigen Fahrerlaubnis vom Kunden zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist EVA-Go berechtigt, den Kunden zum Abschluss weiterer Einzelmietverträge zu sperren.
§ 5 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages
Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich (Textform, z.B. Brief, E-Mail) gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher, wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
- mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist oder seine Zahlungen insgesamt einstellt;
- bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht hat oder macht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb EVA-Go die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist;
- wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung durch EVA-Go Vertragsverletzungen begeht, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der Kraftfahrzeuge und die Anmietungsverbote missachtet
- das Kraftfahrzeug einem Dritten ohne Fahrberechtigung überlässt
- unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gefahren ist oder
- seine Anmeldedaten Dritten zur Verfügung gestellt hat.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird EVA-Go den Kundenzugang unverzüglich sperren. EVA-Go behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Kunden abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen, sofern der Kunde andauernd, wiederholt dasselbe Kraftfahrzeug reserviert, ohne es dann tatsächlich anzumieten.
Darüber hinaus hat EVA-Go aus denselben wichtigen Gründen das Recht, den Kunden für den Abschluss von Einzelmietverträgen zu sperren. Dies gilt auch, sofern sich der Kunde weigert, bei der Klärung von Schadensfällen Mithilfe zu leisten oder der Kunde ein Kraftfahrzeug durch wiederholtes Reservieren ohne tatsächliche Anmietung blockiert.
§ 6 Einzelmietverträge, Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge, Reservierung
Abs. 1: Abschluss der Einzelmietverträge
Nach der Registrierung kann der Kunde auf Grundlage des Basisvertrages ein beliebiges, verfügbares Kraftfahrzeug von EVA-Go innerhalb des jeweiligen Geschäftsgebiets durch den Abschluss eines Einzelmietvertrages anmieten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelmietvertrages muss der Kunde über eine gültige Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 verfügen. Die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert oder ausgeliehen ist und dass der Anmietung keine technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Verfügbarkeit kann der Kunde in der App einsehen.
Die zum Zeitpunkt des Einzelmietvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle ist auf der Website www.eva-go.de einzusehen und wird ebenfalls Teil des Einzelmietvertrages.
Der Kunde kann zeitgleich nur ein Kraftfahrzeug anmieten.
Der Einzelmietvertrag über die Nutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs von EVA-Go kommt durch Auslösen des Mietvorgangs durch den Kunden in der App zustande, sobald der Bordcomputer des Kraftfahrzeuges den Zugang zu den Helmen freigibt.
Abs. 2: Mietzeit, beschränkte Nutzungsdauer
Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Einzelmietvertrages gemäß § 6 Abs. 1 dieser AGB und endet nach dessen Beendigung in der App, sofern das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist. Die ordnungsgemäße Rückgabe nach § 10 Abs. 2 dieser AGB erfordert, dass das Kraftfahrzeug innerhalb des jeweiligen Geschäftsgebiets, auf einem zulässigen Platz (siehe § 8 Abs. 5 dieser AGB) abgestellt wurde, beide Helme am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox platziert wurden, die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde, am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist und die Fahrt über die App beendet wurde.
EVA-Go behält sich für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe ausdrücklich vor, den hierdurch entstehenden Schaden (z.B. Transportkosten für das Überführen ins Geschäftsgebiet oder für das Umparken) gegenüber dem Kunden geltend zu machen und durch eine Aufwandspauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de , zu berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass
EVA-Go ein geringerer Aufwand entstanden ist.
EVA-Go behält sich das Recht vor, weitergehende Schäden ersetzt zu verlangen, sofern EVA-Go nachweist, dass ein höherer Schaden als in der Preis- und Gebührentabelle aufgeführt, entstanden ist. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.
Die maximale Nutzungsdauer eines angemieteten Kraftfahrzeuges ist auf dessen Akkulaufzeit beschränkt. Solange der Akku des Kraftfahrzeuges noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Fahrt nach Belieben fortsetzen oder beenden. Ist der Akku des angemieteten Kraftfahrzeuges leer, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und er ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug entsprechend dieser AGB zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Kraftfahrzeuges sowie jederzeit, auch für nicht angemietete oder reservierte Kraftfahrzeuge, in der App angezeigt. EVA-Go weist darauf hin, dass trotz leerem Akku und beendigter Nutzungsberechtigung eine ordnungsgemäße Rückgabe sowie eine ordnungsgemäße Beendigung des Einzelmietvertrages über die App möglich und nötig sind.
Abs. 3: Laden der Akkus
EVA-Go weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages ein Austausch oder Laden des Akkus nicht erfolgt. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Das Austauschen und Laden des Akkus wird ausschließlich von EVA-Go ausgeführt. Der Kunde hat keinerlei Ansprüche auf die Aufladung des Akkus durch EVA-Go, insbesondere nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums, oder auf Ersatz möglicher Schäden, die ihm durch den leeren Akku entstanden sind.
Abs. 4: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages
Die Abrechnung der Fahrt erfolgt nach Minuten. Der Preis ergibt sich aus der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, welche auf der Website www.eva-go.de sowie in der App einzusehen ist, auf der Grundlage der tatsächlichen Mietzeit, wobei jede angefangene Minute vom System als volle Minute abgerechnet wird. Abgerechnet wird über das vom Kunden bei der Registrierung angegebene Zahlungsmittel.
Abs. 5: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung
Es besteht die Möglichkeit, verfügbare Kraftfahrzeuge kostenfrei zu reservieren. Die maximale kostenfreie Reservierungszeit beträgt 15 Minuten, danach werden Kosten für jede weitere Minute erhoben. Die Kosten können der Gebührentabelle, welche auf der Webseite www.eva-go.de eingesehen werden kann, entnommen werden. Wird ein reserviertes Kraftfahrzeug nicht binnen der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Kraftfahrzeug wieder für die alle Kunden verfügbar. Der Kunde kann eine bereits getätigte Reservierung jederzeit kostenfrei über die App stornieren.
§ 7 Rechte und Pflichten von EVA-Go
EVA-Go stellt die App zurzeit für die aktuell gültigen Versionen der Betriebssysteme iOS und Android zur Verfügung.
EVA-Go ist nicht verpflichtet, die App für weitere Betriebssysteme bzw. Endgeräte zur Verfügung zu stellen. EVA-Go ist berechtigt, die App technisch sowie inhaltlich zu verändern.
EVA-Go ist berechtigt, die Geschäftsgebiete zu verändern. Im Falle von Störungen des Betriebsablaufs ist EVA-Go berechtigt, den Kunden unter der in den persönlichen Daten hinterlegten Kontaktmöglichkeiten zu kontaktieren.
Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann EVA-Go den
Kunden mit sofortiger Wirkung von der Kraftfahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.
EVA-Go ist verpflichtet, die zu dem jeweiligen Kraftfahrzeug gehörenden Fahrzeugpapiere in der Sitzbank zu hinterlegen und dem Kunden im Bedarfsfalle (z.B. Verkehrskontrolle) den Zugang dazu zu ermöglichen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Kunden
Der Kunde ist neben den Voraussetzungen nach diesen AGB unter Einhaltung der folgenden weiteren Voraussetzungen berechtigt, Einzelmietverträge abzuschließen, wobei die Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Einzelmietverträge vorliegen müssen.
Abs. 1: Registrierung
Der Kunde versichert EVA-Go bei der Registrierung, dass alle gegenüber EVA-Go angegebenen Daten wahr und vollständig sind.
Der Kunde hat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Einschränkungen seiner Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine Beschlagnahme bzw. vorübergehende Sicherstellung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich schriftlich an EVA-Go zu melden. Eine E-Mail gilt als schriftlich in diesem Sinne.
Abs. 2: Nutzung der App
Es ist dem Kunden nicht gestattet, das Zugangsmedium und die persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Anmeldedaten geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Anmeldedaten unverzüglich zu ändern, sofern Grund zu der Annahme besteht, ein Dritter habe von den Anmeldedaten Kenntnis erlangt. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für die verursachten Schäden, die EVA-Go durch die Weitergabe oder den Verlust der persönlichen Anmeldedaten des Kunden an Dritte und/oder dessen Zugangsmedium erlitten hat.
Abs. 3: Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Fahrantritt
Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrstauglichkeit und -sicherheit des Kraftfahrzeuges, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und Funktionsprüfung der Bremswirkung, überzeugen. Ist die Verkehrstauglichkeit und/oder -sicherheit des Kraftfahrzeuges nicht gewährleistet, darf das Kraftfahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden und Mängel sind EVA-Go vor Fahrtantritt per App, telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt das Kraftfahrzeug, als optisch und technisch einwandfrei, sofern der Kunde keine Neuschäden meldet und die Frage, ob das Kraftfahrzeug technisch in Ordnung ist, in der App bejaht.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Fahrtantritt die Frage nach der Anzahl der in der Helmbox befindlichen Helme in der App zu beantworten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchzuführen.
Abs. 4: Während der Fahrt
Der Kunde ist verpflichtet, während der Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mit sich zu führen. Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug von EVA-Go zu führen, ist weiterhin an die Einhaltung aller in der Fahrerlaubnis angegebenen Bedingungen gebunden.
Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln sowie auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die maximale Geschwindigkeit sowie die maximale Zuladung nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers einzuhalten und Sitzbank und Helme pfleglich und schonend zu behandeln und vor groben Verschmutzungen zu schützen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund eines Vertrages oder dieser AGB von EVA-Go übernommen werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von EVA-Go, jederzeit den genauen Standort des Kraftfahrzeuges mitzuteilen sowie die Besichtigung des Kraftfahrzeuges zu ermöglichen.
Hält sich der Kunde während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages außerhalb des Geschäftsgebiets von EVA-Go auf, so ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und rechtzeitig (vor Entladen des Akkus des Kraftfahrzeuges) im Geschäftsgebiet zurückzugeben und die Miete dort zu beenden. Die Rückgabe muss im Geschäftsgebiet erfolgen.
Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch einschränkenden Störungen ist der Kunde verpflichtet, EVA-Go unverzüglich schriftlich oder telefonisch zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich ein Dritter ein Recht an dem Kraftfahrzeug anmaßt oder das Kraftfahrzeug beschädigt oder gestohlen wurde.
Der Kunde ist nicht berechtigt, sich selbstständig Zugang zur Sitzbank, dem Akku, der Serviceklappe oder den Fahrzeugpapieren zu verschaffen. Sofern der Kunde auf Aufforderung von dazu berechtigten Amtspersonen zur Vorlage der Fahrzeugpapiere verpflichtet ist, hat der Kunde die Fahrzeugpapiere nach Kontrolle wieder vollständig und in unbeschädigtem Zustand in die Sitzbank einzulegen.
Abs. 5: Parken
Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug im Geschäftsgebiet ordnungsgemäß und der Straßenverkehrsordnung entsprechend, auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraums abzustellen und darf nur dort die Miete beenden.
Der Kunde hat beim Parken des Kraftfahrzeuges während der Laufzeit eines Einzelmietvertrages auf gebührenpflichtigen Parkplätzen, auf privatem Grund oder privaten Parkflächen (z.B. Supermarktparkplätze, Parkhäuser und ähnliche Parkzonen mit Sondernutzung), die Kosten hierfür selbst zu tragen.
Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, in Halte- oder Parkverboten sowie auf Taxiparkplätzen nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss jederzeit über öffentliche Wege zugänglich sein.
Ausnahmsweise ist es dem Kunden gestattet, das Kraftfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbot mit Zusatzschildern „9:00-18:00 Uhr“ oder „01.04.2019 bis 05.04.2019 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, sofern die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges wirksam wird. Dies gilt auch für bereits angeordnete aber zeitlich noch nicht gültige Halte- oder Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“). Der Kunde trägt bei schuldhafter Zuwiderhandlung etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.
Abs. 6: Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder einer sonstigen Zerstörung oder Beschädigung des Kraftfahrzeuges ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, insbesondere sofern an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Kraftfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, ist der Kunde verpflichtet, dies EVA-Go unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit EVA-Go abzustimmen und dessen/deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schadensereignis selbst- oder fremdverschuldet war.
Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug handelt.
Im Fall von Schadensereignissen mit Beteiligung Dritter darf der Kunde weder Schuldanerkenntnisse noch eine Haftungsübernahme oder ähnliches ohne vorherige Zustimmung von EVA-Go abgeben. Wird eine solche Erklärung ohne Zustimmung von EVA-Go abgegeben, so gilt diese nur für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
Der Kunde ist verpflichtet, EVA-Go zunächst telefonisch über das Schadensereignis zu informieren. Nach der telefonischen Unfallanzeige wird dem Kunden der Zugang zu einem Schadensmeldeformular, welches in der Sitzbank hinterlegt ist, freigeschaltet. Der Kunde ist sodann verpflichtet, das Schadensmeldeformular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen und anschließend wieder in die Sitzbank einzulegen und diese ordnungsgemäß zu verschließen. Nachfolgend muss der Kunde eine schriftliche, vollständige und sorgfältige Erklärung über alle Einzelheiten des Schadenshergangs abgeben. Die schriftliche Erklärung des Kunden hat spätestens sieben (7) Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist das Absenden der schriftlichen Erklärung maßgeblich. Geht binnen dieser Frist (zuzüglich Postlaufzeit von drei Tagen) keine schriftliche Erklärung bei EVA-Go ein, kann der Schaden nicht von der Versicherung reguliert werden. Für diesen Fall behält sich EVA-Go vor, den entstandenen Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Bei einem Unfall haftet der Kunde für Schäden grundsätzlich bis zur Höhe der maximalen Selbstbeteiligung gemäß aktueller Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der www.eva-go.de. Zusätzlich hat der Kunde die Kosten zu tragen, welche bei einem Unfall außerhalb des Geschäftsgebiets durch den Rücktransport des Kraftfahrzeuges ins Geschäftsgebiet anfallen.
Der Kunde ist verpflichtet, Gewalt- und Unfallschäden, grobe Verschmutzungen oder das Aufleuchten von Warnleuchten EVA-Go unverzüglich mitzuteilen.
Ein Einzelmietvertrag wird auch im Falle eines Unfalls erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe im Geschäftsgebiet beendet. Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Einzelmietvertrag ausnahmsweise in Absprache mit EVA-Go durch die Übergabe an das Abschleppunternehmen. Die Fortsetzung einer Fahrt nach einer Störung oder nach einem Unfall ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung von EVA-Go zulässig.
Der Kunde ist erst berechtigt, sich vom Unfallort zu entfernen, sofern die polizeiliche Aufnahme des Unfalls abgeschlossen ist und das Kraftfahrzeug an ein Abschleppunternehmen oder ein beauftragtes Dienstleistungsunternehmen übergeben oder nach Rücksprache mit EVA-Go im Geschäftsgebiet abgestellt worden ist.
Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug immer sicher und entsprechend der Straßenverkehrsordnung abzustellen, auch im Falle eines Unfalls oder einer Störung.
Sämtliche Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden am Kraftfahrzeug stehen in jedem Fall EVA-Go zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, ist er verpflichtet, diese unverzüglich und unaufgefordert an EVA-Go weiterzuleiten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Reparaturwerkstatt auszuwählen, dieses Recht steht allein EVA-Go zu.
Abs. 7: Technikereinsatz
Für den Fall, dass der Kunde durch unsachgemäße Bedienung des Kraftfahrzeuges oder der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht, hat er den erforderlichen Technikereinsatz durch EVA-Go gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, pauschal auszugleichen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go behält sich das Recht vor, weitergehende Schäden ersetzt zu verlangen, sofern EVA-Go nachweist, dass ein höherer Schaden als in der Tabelle aufgeführt entstanden ist. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist. Die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.
§ 9 Anmietungsverbote
Dem Kunden ist das Anmieten eines Kraftfahrzeuges von EVA-Go vertraglich untersagt, sofern
- er unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0 ‰;
- er sich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet;
- seine gültige Fahrerlaubnis erloschen ist oder ein Fahrverbot verhängt wurde, unabhängig davon ob dies ein dauerhafter oder nur vorübergehender Zustand ist;
- die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht gewährleistet ist. Dies gilt auch, falls EVA-Go im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar ist;
- der Kunde eine Geländefahrt, Motorsportveranstaltung, Rennen jeglicher Art, Kraftfahrzeugtests, Fahrschulungen, die gewerbliche Mitnahme von Personen oder gewerbliche Transporte unternimmt;
- dies zum Transport von Gegenständen oder Stoffen geschieht, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen können;
- der Kunde das Kraftfahrzeug zum Transport von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen nutzt;
- dies zur Ausübung einer Straftat geschieht;
- der Kunde mehr als 2 Personen (inkl. dem Kunden) oder Tiere transportiert;
- der Kunde Kinder transportiert, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Anmietungsverbot besteht auch, sofern der Kunde Kinder transportiert, die noch nicht in der Lage sind, die Fußrasten zu erreichen, sich selbst kräftig am Haltegriff festzuhalten oder denen die von EVA-Go zur Verfügung gestellten Helme nicht passen;
- der Kunde das Kraftfahrzeug mit mehr als der maximalen Zuladung von 155 kg belädt; oder Eine Zuwiderhandlung des Kunden berechtigt EVA-Go zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Einzelmietvertrages und bei wiederholter Zuwiderhandlung auch des Basisvertrages.
EVA-Go behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund von Schäden, die EVA-Go wegen Verletzungen eines Anmietungsverbots entstehen, ausdrücklich vor. In diesem Fall kommt die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung nicht zum Tragen.
§ 10 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Kraftfahrzeuges
Abs. 1: Ende des Einzelmietvertrages
Der Einzelmietvertrag zwischen dem Kunden und EVA-Go endet, sobald der Kunde das Mietverhältnis in der App beendet und das Mietende durch App-Pop-Up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde, sofern das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben wurde.
Abs. 2: Rückgabe des Kraftfahrzeuges
Der Kunde ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß nach diesen AGB zurückzugeben.
Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, sofern
- das Kraftfahrzeug innerhalb des Geschäftsgebiets auf einem zulässigen Parkplatz nach § 8 Abs. 5 dieser AGB abgestellt wurde;
- beide Helme am vorgeschriebenen Ort in der Helmbox deponiert wurden;
- die Helmbox ordnungsgemäß verschlossen wurde; und
- am Standort der Rückgabe des Kraftfahrzeuges eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist und
- die Fahrt über die App beendet wurde.
Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich EVA-Go ausdrücklich das Recht vor, dem Kunden daraus entstandene Schäden (z.B. Notwendigkeit des Umparkens durch EVA-Go, Strafzettel) in Rechnung zu stellen. Für diesen Fall kommt die Beschränkung auf die maximale Selbstbeteiligung nicht zum Tragen. Stellt der Kunde das Kraftfahrzeug auf öffentlich nicht frei zugänglichen Flächen (z.B. private Garagen, Hinterhöfe) ab, so behält sich EVA-Go vor, eine Schadensersatzpauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu verlangen. Eine davon abweichende Summe ist denkbar, sofern der Kunde nachweisen kann, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, dem Kunden gegenüber, bei entsprechendem Nachweis, einen über die Schadensersatzpauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Schaden entstanden ist.
Der Kunde ist verpflichtet, Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, nach Beendigung der Miete nicht aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen.
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Verstauung der Helme in der Helmbox bei Beendigung der Miete sicherzustellen. Der Kunde hat die Helmbox ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit öffentlich zugänglich ist. Sofern ein Umparken durch EVA-Go erforderlich ist, ist der Kunde zum Ausgleich der vereinbarten Aufwandspauschale nach der Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, verpflichtet. Dies ist nicht der Fall, sofern der Kunde nachweisen kann, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, dem Kunden gegenüber bei entsprechendem Nachweis einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.
Die Pflichten des Kunden nach diesem § 10 entfallen, sofern er sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. Der Kunde ist verpflichtet, sobald es sein gesundheitlicher Zustand zulässt, den Pflichten aus diesem § 10 nachzukommen.
§ 11 Versicherung, Selbstbeteiligung
Abs. 1: Allgemein
Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Des Weiteren besteht eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden, die einem Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, entspricht. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall ist der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der www.eva-go.de, zu entnehmen.
Abs. 2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung
Sofern die Parteien gegen Entgelt eine Haftungsbeschränkung des Kunden nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, haftet der Kunde entsprechend den Regelungen der Fahrzeugvollversicherung. Das gilt entsprechend, wenn die Kraftfahrzeuge teilkaskoversichert sind. Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern sich aus diesen AGB nichts Abweichendes ergibt, insbesondere solche Schäden ausgenommen, welche durch unsachgemäße Bedienung und/oder Behandlung des Kraftfahrzeuges entstanden sind. Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht weder ein Versicherungsschutz noch eine Begrenzung der Haftung des Kunden. Dies gilt gleichermaßen, sofern der Kunde gegen ein Anmietungsverbot verstößt. Im Falle einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung und Haftungsbegrenzung, verpflichtet der Kunde sich, EVA-Go von allen Forderungen Dritter, die damit in Zusammenhang stehen, freizustellen. Hat der Kunde einen Schaden grob fahrlässig verursacht, wird das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes, angemessenes Verhältnis gebracht und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt. Für die vorgenannten Versicherungen und Haftungsbegrenzungen gelten, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an EVA-Go, wird EVA-Go diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtung des Kunden anrechnen.
§ 12 Haftung von EVA-Go
EVA-Go haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von EVA-Go oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet EVA-Go nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EVA-Go.
Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haftet EVA-Go nicht für Schäden, welche dem Kunden aus der Nicht-Verfügbarkeit von Kraftfahrzeugen entstehen. EVA-Go übernimmt keine Verfügbarkeitsgarantie.
§ 13 Haftung des Kunden
Abs. 1: Allgemein
Der Kunde haftet gegenüber EVA-Go für solche Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen §§ 8, 9 dieser AGB, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Kraftfahrzeuges oder dessen Zubehör.
Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls des Kunden erstreckt sich dessen Haftung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, auch auf die Schadennebenkosten (z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämie, zusätzliche Verwaltungskosten). Der Kunde haftet für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten mit dem Kraftfahrzeug. Er kommt für alle daraus entstehenden Kosten auf und stellt EVA-Go vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Eventuelle Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand von EVA-Go zur Bearbeitung solcher Forderungen hat der Kunde im Wege einer Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu ersetzen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, bei entsprechendem Nachweis, höhere Aufwandkosten geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.
Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 falls er das Kraftfahrzeug einem nicht Fahrberechtigtem überlässt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
Abs. 2: Bußgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der gesamten Mietzeit verübten Gesetzesverstöße. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (Verkehrsregeln) sowie gegebenenfalls vom Eigentümer einer Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Daher verpflichtet sich der Kunde, EVA-Go von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund obiger Gesetzesverstöße des Kunden von EVA-Go verlangt. EVA-Go ist zur eigenen Schadloshaltung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Gesetzesverstößen berechtigt, der zuständigen Behörde Auskunft über den Kunden zu geben, der zum Zeitpunkt des Verstoßes das entsprechende Kraftfahrzeug angemietet hat. Eventuelle Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand von EVA-Go zur Bearbeitung solcher Forderungen hat der Kunde im Wege einer Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, zu ersetzen, es sei denn der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist berechtigt, bei entsprechendem Nachweis höhere Aufwandkosten geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist.
§ 14 Entgelt- und Zahlungsbedingungen
Abs. 1: Entgelt und Rechnungserstellung
Dem Kunden werden die Gebühren und Preise (im Folgenden „Entgelt“) gemäß der zum Zeitpunkt der Einzelanmietung aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website von EVA-Go, in Rechnung gestellt. Das Entgelt versteht sich in Euro und inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die beispielsweise aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxies) geladen werden sind nicht bindend. Die Preise werden pro Einzelmietvertrag auf der Grundlage der Mietzeit berechnet. Das Entgelt wird mit ordnungsgemäßer Beendigung der Miete fällig und wird dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt.
Wenn ein Benutzer eine Anmietung vornimmt, wird eine Rechnung erstellt und die Zahlung versucht. Wenn die erste Zahlung fehlschlägt:
Der Rechnungsversand nach Beendigung des Einzelmietvertrages erfolgt spätestens nach 28 Tagen per E-Mail. Bei Erreichen eines noch nicht in Rechnung gestellten Entgeltvolumens von Euro 50,00 wird unabhängig vom Zeitraum automatisiert eine Rechnung gestellt. Etwaige Einwendungen des Kunden gegen Rechnungen von EVA-Go sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier (4) Wochen ab Zugang der Rechnung geltend zu machen. EVA-Go wird den Kunden in den Rechnungen auf diese Frist und die Folgen seines Verhaltens gesondert hinweisen.
Abs. 2: Zahlungsmodalität
Als Zahlungsarten stehen dem Kunden die Zahlung per Kreditkarte (bspw. Visa, Mastercard), Apple Pay oder Google Pay zur Verfügung. Die Abbuchungen erfolgen beim Kunden gesammelt nach spätestens 28 Tagen oder bei Erreichen eines noch nicht in Rechnung gestellten Entgeltvolumens von Euro 50,00 durch einen von EVA-Go beauftragten Dritten, sofern entsprechend abrechenbare Entgelte in dem jeweiligen Zeitraum vorliegen. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Sofern eine Zahlung mangels Kontodeckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann EVA-Go dies dem Kunden in Höhe ihres/seines tatsächlich entstanden Aufwandes oder als Pauschale nach der aktuellen Preis- und Gebührentabelle, einzusehen auf der Website www.eva-go.de, in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass EVA-Go kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. EVA-Go ist bei entsprechendem Nachweis berechtigt, einen höheren Aufwand geltend zu machen. EVA-Go muss nicht nachweisen, dass dadurch überhaupt irgendein Aufwand entstanden ist. EVA-Go kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
Abs. 3: Preis- und Gebührenänderungen
EVA-Go behält sich vor Preis- und Gebührenänderungen vorzunehmen. Die Änderung wird dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten angekündigt. Die Anpassungen finden immer zum 1. des Folgemonats statt und werden auf der Website und auf den Rechnungen angekündigt.
§ 15 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte
Gegen Ansprüche von EVA-Go kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt, von EVA-Go anerkannt oder entscheidungsreif ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, sofern sein Gegenanspruch von EVA-Go anerkannt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch EVA-Go auf Dritte übertragen.
EVA-Go behält sich vor, ihre/seine Forderungen aus der Rechtsbeziehung abzutreten. Über eine eventuelle Abtretung wird der Kunde in der Rechnung benachrichtigt. Ist dies der Fall, kann der Kunde schuldbefreiende Zahlungen nur noch an den Abtretungsempfänger leisten, wobei EVA-Go trotzdem weiterhin zuständig bleibt für Kundenanfragen, etc.
Der Kunde ermächtigt EVA-Go bzw. im Falle einer Abtretung der Forderung den Abtretungsempfänger widerruflich, die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte und gegen ihn bestehenden Schadensersatzforderungen (einschließlich Kosten) in Zusammenhang mit dem Einzelmietvertrag (bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung) per SEPA-Lastschrift zu Lasten des angegebenen Kontos einzuziehen bzw. von einem sonstigen vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel abzubuchen. In diesem Fall übermittelt EVA-Go die für die Durchführung der Forderungsabtretung erforderlichen Daten an den Abtretungsempfänger, der diese Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen darf. EVA-Go ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Rechtsbeziehung auf mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von EVA-Go.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (mindestens E-Mail).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Rechtsbeziehung ist Alzenau. EVA-Go ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
EVA-Go ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme hieran entschieden.