Umlagenbefreiung für Wärmepumpen

Privilegierung für Wärmepumpen-Strom (§22 EnFG)

Wer eine Wärmepumpe betreibt, heizt sein Zuhause klimafreundlich. Der Staat unterstützt diesen Beitrag zur Energiewende, indem er die Besitzer von zwei staatlich festgelegten Umlagen Ihres Wärmepumpen-Strompreis befreit: der KWKG- und der Offshore-Netzumlage. Geregelt ist diese sogenannte Privilegierung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in § 22. Beide Umlagen liegen im Jahr 2025 zusammen bei 1,3 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer). 
 

Voraussetzungen für die Umlagenbefreiung

Die Umlagenbefreiung gilt für alle Wärmepumpen, neue und alte Geräte, und unabhängig von der Effizienz. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie bei der Privilegierung des Strompreises für Ihre Wärmepumpe nach § 22 EnFG berücktsicht werden:

  • Sie besitzen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.
  • Die Wärmepumpe läuft über einen zweiten, separaten Zähler.
  • Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten* gemäß EU-Kommission.
  • Es bestehen keine Rückforderungs-Ansprüche** seitens der EU.
  • Sie teilen uns mit, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Was bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWKG-Umlage?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme, wodurch Brennstoff eingespart und klimaschädliche Emissionen gemindert werden können. KWK-Anlagenbetreiber erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die KWK-Umlage für Wärmepumpenstrom reduziert.

Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbrauche. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für mögliche Verzögerungen bei Anbindung an das Stromnetz an Land zu zahlen sind. Seit 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen. Um weitere Anreize für eine erfolgreiche Wärmewende zu setzen, hat die Bundesregierung die Offshore-Netzumlage für Wärmepumpenstrom reduziert.

Preisvorteile für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neben den reduzierten Umlagen zahlen Wärmepumpen-Besitzer nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) weniger Netzentgelt. Denn die Wärmepumpe gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die positive Folge: eine weitere Senkung der Stromkosten. Auch mit nur einem Zähler und normalem Haushaltsstrom können Sie sparen und erhalten eine Pauschale von bis zu 190 € im Jahr. Mit einem zweiten Zähler haben Sie die Möglichkeit das Netzentgelt auf 40 % zu reduzieren.

Jetzt Umlagenbefreiung für Wärmepumpe melden

Um Ihnen die Umlagenbefreiung weiterreichen zu können, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt werden.

*Pflichtfelder

Umlagenbefreiung §22 EnFG

Anlagenbetreiber / Kunde

Die elektrische Wärmepumpe wird an folgender Entnahmestelle betrieben:


Nur auszufüllen, wenn die Entnahmestelle von Ihrer Kundenanschrift abweicht.

sofern bekannt, z.B. aus Ihrer letzten Energieabrechnung


Der Kunde versichert, dass hinter dem Zähler mit der genannten Zählernummer ausschließlich eine Wärmepumpe betrieben wird, deren Verbrauch damit durch eine separate Messeinrichtung erfasst wird.

Nur auszufüllen, wenn der Kunde Unternehmer ist: der Kunde versichert, dass

Mitteilungspflichten des Kunden


Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich an info@eva-alzenau.de in Textform zu melden, sollte

• die Wärmepumpe nicht mehr betrieben werden,

• die separate Messeinrichtung wegfallen (beispielsweise auch, wenn weitere Verbrauchsgeräte oder Erzeugungsanlagen hinter dem Zählereingebunden werden) oder

• hinsichtlich der Umstände nach Nr. 1 oder Nr. 2 eine Änderung eintritt.

Der Kunde ist verpflichtet, der EVA Alzenau GmbH jährlich bis zum 20.02. an info@eva-alzenau.de mitzuteilen, welche Strommenge im vergangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogen und in der Wärmepumpe verbraucht wurde.

Diese Strommenge wird von der EVA Alzenau GmbH als privilegierte Strommenge an den Netzbetreiber gemeldet. Der Kunde beauftragt die EVA Alzenau GmbH damit, dem zuständigen Netzbetreiber die dem Anspruch auf Verringerung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null (0,00ct/kWh) betreffenden Informationen mitzuteilen.