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Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. 

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres. 

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Energieversorgung Alzenau GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Energieversorgung Alzenau GmbH hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2025 am 08.10.2024 veröffentlicht, damit auch den nachgelagerten Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Netzentgelte termingerecht zu veröffentlichen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2025 noch nicht verbindlich sind.

Änderungen können sich bis 31.12.2024 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte ergeben.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Preisblätter Vorjahre


Entgelte für dezentrale Einspeisung (§18 StromNEV)


Konzessionsabgabe Stand 2016:


Netzentgeltmodernisierungsgesetz  (NEMoG)

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