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Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

 

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Energieversorgung Alzenau GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 wurden am 27.12.2022 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

 

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Energieversorgung Alzenau GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die vorläufigen Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Energieversorgung Alzenau GmbH hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2024 am 16.10.2023 veröffentlicht.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2024 noch nicht verbindlich sind.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage und gegebenenfalls Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen (zum Beispiel Offshore-Netzumlage) nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Preisblätter Vorjahre


Entgelte für dezentrale Einspeisung (§18 StromNEV)


Konzessionsabgabe Stand 2016:


Netzentgeltmodernisierungsgesetz  (NEMoG)

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