Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzentgelte § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

 

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Energieversorgung Alzenau GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Energieversorgung Alzenau GmbH hat ihre vorläufigen Netzentgelte zum 01.01.2027 am 06.10.2026 veröffentlicht, damit auch den nachgelagerten Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Netzentgelte termingerecht zu veröffentlichen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2027 noch nicht verbindlich sind. Änderungen können sich bis zum 31.12.2026 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte, die sich die ÜNB ausdrücklich bis zur Verabschiedung der gesetzlichen Regelung des neuen § 24d EnWG vorbehalten haben, ergeben.

Hintergrund ist insbesondere, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses der Bundesrepublik Deutschland zu den Netzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.  

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.  

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien. 

Geltende Netzentgelte

Gemäß dem neuen § 24c EnWG wurden die in die Kalkulation der Energieversorgung Alzenau GmbH eingegangen Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten ermittelt. Die Energieversorgung Alzenau GmbH weist darauf hin, dass die ÜNB gemäß § 24c Abs. 5 EnWG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 unterjährig anzupassen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die ÜNB kommen, werden auch die Netzentgelte der Energieversorgung Alzenau GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen. 

Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe gesondertes Datenblatt).  

 

Preisblätter Vorjahre


Entgelte für dezentrale Einspeisung (§18 StromNEV)


Konzessionsabgabe Stand 2016:


Netzentgeltmodernisierungsgesetz  (NEMoG)