ENERGIEMARKT AKTUELL – INFORMATIONEN FÜR UNSERE KUNDEN
Die Energiekrise betrifft uns alle. Und zwar nicht nur in Nachrichten und in politischen Debatten, sondern ganz real, heute und im Alltag. Wir lotsen Sie durch diese Zeit. Mit Hintergrundwissen und Tipps rund um das große Thema Energie.
Top-Thema
Gas- und Strompreisbremse ab 1. März 2023
Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Einführung einer Gas- und Strompreisbremse beschlossen, um die stark gestiegenen Energiepreise für Haushalte und Unternehmen abzufedern. Die Umsetzung ist für den 1. März 2023 vorgesehen, wobei es für die Monate Januar und Februar 2023 eine rückwirkende Entlastung für Bürgerinnnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Unternehmen geben wird.
>> so funktionieren die Gas- und Strompreisbremse
Aktuelle Themen
Aktuell
So funktionieren die Gas- und Strompreisbremse
Bei privaten Haushalten und kleineren Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen gilt: Für 80 % des persönlich prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Für Gas liegt der Referenzpreis bei 12 Cent/kWh (brutto) und für Wärme bei 9,5 Cent/kWh (brutto). Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für die verbliebenen 20% zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.
Bei Privathaushalten und Kleingewerbe mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh wird ebenfalls für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Bei Strom liegt dieser bei 40 Cent/kWh (brutto). Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für die verbliebenen 20% zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.
Regelungen für größere Letztverbraucher/Kunden
Ab einer Menge von 30.000 kWh im Strom und 1,5 GWh im Gas gelten bei den Preisbremsen eigene Grenzen und Preisdeckel.
(siehe FAQ)
Gut zu wissen
Unsere Kundinnen und Kunden brauchen Sie sich um nichts zu kümmern.
- die Preisbremsen für Gas und Strom werden ab März 2023 bei ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
- Die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.
Häufige Fragen
Wie funktionieren die Preisbremsen ab März 2023?
Die Abschlagsreduzierung beginnt ab März 2023. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine Information über Ihre neuen Abschlagsbeträge bis zur nächsten Rechnung. Die Entlastungsbeträge aus dem Januar und Februar 2023 werden berücksichtigt.
Nein. Die Preisbremsen gelten nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nicht betroffen und bleibt bestehen wie vertraglich vereinbart.
Aufgrund der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme verändert sich Ihr Abschlag. Wir werden Sie darüber rechtzeitig schriftlich informieren. Bitte passen Sie nach Erhalt des Schreibens Ihre monatliche Zahlung oder Ihren Dauerauftrag an.
Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen mit Start der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse automatisch den neuen Abschlagsbetrag bei Ihnen ab. Über Ihren neuen Abschlag werden Sie rechtzeitig schriftlich informiert.
Grundlage für die Berechnung der Strompreisbremse ist laut Gesetz die uns aktuell vorliegende Verbrauchsprognose des örtlichen Netzbetreibers. Diese basiert in der Regel auf dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch. Sollte kein Verbrauch vorliegen, weil Sie zum Beispiel gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt anhand des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, den wir vom Netzbetreiber erhalten. Hierbei handelt es sich um den gleichen Wert, der bereits für die Ermittlung der Soforthilfe Dezember herangezogen wurde.
Die meisten Mieter zahlen ihren Gasverbrauch über die Nebenkosten. Der Gasvertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Energieversorger. Deshalb erhalten Sie die Entlastung nicht direkt von Ihrem Versorger. Natürlich müssen die Vermieter oder die Verwaltung im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Entlastung an ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.
Die Preisbremse für Strom und Gas ist im aktuell gültigen Gesetz zum 31.12.2023 befristet. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Welche Regelungen gelten für größere Letztverbraucher?
Bei Letztverbrauchern/Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh bei Strom wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des für RLMs zuständigen Messstellenbetreibers gemessenen Jahresverbrauchs aus 2021 als Basis genommen. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch größere Letztverbraucher/Kunden den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Bei der Gaspreisbremse unterscheidet man größere Letztverbraucher/Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh und registrierender Leistungsmessung. Sie zahlen 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde.
Für größere Letztverbraucher/Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen auch größere Letztverbraucher/Kunden den regulären Marktpreis.
Bei größeren Letztverbrauchern/Kunden mit einem hohen Jahresverbrauch, über 30.000 kWh bei Strom, greift die Preisbremse ebenfalls ab März 2023. Bei Gas- und Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh greift die Preisbremse bereits ab Januar 2023. Wir werden alle Kunden per Anschreiben informieren.
Soforthilfe Dezember
Aktuell
Mit einer Einmalzahlung für Gas- und Wärmekunden werden im Dezember 2022 die Verbraucher in Deutschland von hohen Energiepreisen entlastet. So hat es die Bundesregierung am 10. November beschlossen.
Unsere Kundinnen und Kunden werden selbstverständlich von der einmaligen finanziellen Soforthilfe im Dezember profitieren. Wir buchen den Dezember-Abschlag nicht ab. Wenn Sie Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Falls der Abschlag doch gezahlt wird, entsteht Ihnen kein Nachteil, wir verrechnen den Betrag dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung. Die Finanzierung der Soforthilfe Dezember übernimmt der Staat.
Soforthilfe Dezember
Was ist geplant und was muss ich tun, um die finanzielle Entlastung zu erhalten?
Die Bundesregierung will Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag, konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem Gaspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.
Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften. Mieter sollen zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, wenn sie durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden.
Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Bruttogrundpreises.
Der im September prognostizierte Jahresverbrauch und die daraus resultierende Abschlagszahlung wurde anhand des im September geltenden Arbeits- und Grundpreises errechnet. Daher kann die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung der Soforthilfe Dezember abweichen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.
SEPA-Lastschrifteinzug
Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie gar nichts weiter tun. Wir buchen im Dezember den Abschlag für Gas und Wärme einfach nicht ab.
Überweisung oder Dauerauftrag
- Sie können Ihre Abschlagszahlung für Gas und Wärme im Dezember einmalig aussetzen. Bitte denken Sie daran, den Dauerauftrag für Januar wieder zu aktivieren.
- Oder Sie lassen den Dauerauftrag normal weiterlaufen und überweisen Ihren monatlichen Abschlag wie gewohnt. In diesem Fall verrechnen wir die Gutschrift aus der Soforthilfe in Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Nein. Die Soforthilfe wird immer nur verrechnet. Zunächst zahlen die Kunden im Dezember keinen Abschlag. Genauer abgerechnet wird dann mit der Jahresrechnung.
Wenn Sie Ihren Abschlag bereits bezahlt haben, schreiben wir ihn Ihrem Vertragskonto gut und verrechnen ihn mit der nächsten Rechnung. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
Gut zu wissen: Die Dezember-Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgegeben hat. Darum kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihres Abschlags kommen. In Ihrer Jahresrechnung berücksichtigen wir dies automatisch.
Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Die Entlastung ist ein Zwölftel Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem Gaspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des Grundpreises. Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Gegenrechnung zum Dezember-Abschlag.
Die meisten Mieter zahlen ihren Gasverbrauch über die Nebenkosten. Der Gasvertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Energieversorger. Somit erhält auch der Vermieter zunächst die Dezember-Soforthilfe. Mieter erhalten die staatliche Gutschrift dann mit der Nebenkostenabrechnung für 2022. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihren Vermieter.
Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihren Mieter gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten reden Sie miteinander.
Aktuell
Die neuen Gasumlagen
Seit 1. Oktober 2022 werden befristete Gasumlagen eingeführt, um die Wärme- und Energieversorgung in den kommenden Monaten zu sichern.
Die Gasbeschaffungsumlage war eine Idee der Bundesregierung, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern. Vorgesehen war die Einführung zum 1. Oktober 2022. Am 29. September hat die Bundesregierung ihre Pläne zurückgenommen und stattdessen alternative Maßnahmen vorgestellt. Die angekündigte Preiserhöhung gilt durch die Rücknahme nicht mehr.
Die Speicherumlage und die Bilanzierungsumlage sind von der Rücknahme nicht betroffen und haben weiterhin Bestand.
Die Gasspeicher dienen der Versorgungssicherheit. Im Winter wird deutlich mehr Gas benötigt, als importiert werden kann. Der Ausgleich erfolgt über die eingespeicherten Mengen. Wegen des kalten Winters 2021 waren die Speicher kaum noch gefüllt. Ziel ist es nun, die gesetzlich vorgegebenen Füllstände zu erreichen. Mit dieser Aufgabe ist die Trading Hub Europe beauftragt. Die Kosten für den Einkauf der erforderlichen Gasmengen werden ab 1. Oktober bis zum 1. April 2024 über die Speicherumlage auf alle Kunden verteilt. Den Mindestwert der Speicherstände hat der Gesetzgeber genau festgelegt: zum 1. September 75 Prozent, zum 1. Oktober 85 Prozent und zum 1. November 95 Prozent. Den aktuellen Gesamtspeicherstand in Deutschland finden Sie jederzeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Die Gasspeicherumlage liegt bei 0,059 Ct/kWh. Die Anpassung ist alle sechs Monate möglich. Es gibt für die erste Umlageperiode eine Ausnahme: Hier ist eine Anpassung bereits nach drei Monaten, also am 31.12.2022, möglich. Festgelegt ist die Speicherumlage im Energiewirtschaftsgesetz Paragraf 35.
Die Bilanzierungsumlage gibt es schon seit 2015 – sie lag zuletzt bei 0 Cent. Seit 1. Oktober beträgt sie Haushaltskunden ein Jahr lang 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto; bei Großabnehmern beträgt die RLM-Bilanzierungsumlage 0,39 Cent pro Kilowattstunde netto. Sie wird für den sogenannten Regelenergieausgleich erhoben.
Regelenergie wird im Gasnetz benötigt, um die Differenz zwischen Ein- und Ausspeisungen von Erdgas auszugleichen und damit den Druck stabil zu halten. Alle 12 Monate wird der Betrag vom sogenannten Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe (THE), neu berechnet und erhoben. Der Betrag deckt die Kosten des Regelenergieausgleichs.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. April 2024 wird die Gasspeicherumlage erhoben. Bis zum Ende des Jahres beträgt sie 0,059 Cent pro Kilowattstunde netto.
Dazu kommt die Bilanzierungsumlage. Diese gibt es schon seit 2015, aber sie betrug bisher 0 Cent. Seit 1. Oktober beträgt sie für Haushaltskunden ein Jahr lang 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto.
Insgesamt machen die Umlagen zum Stichtag eine Erhöhung um 0,629 Cent pro Kilowattstunde netto aus. Um die betroffenen Gaskunden zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen. Sie ist zum 1. Oktober von 19 auf 7 Prozent gefallen.
Versorgungssicherheit

Notfallplan Gas
Um eine sichere Gasversorgung in Deutschland zu gewährleisten gibt es den Notfallplan Gas. Dieser kennt drei Eskalationsstufen. Momentan gilt die zweite Stufe – die sogenannte Alarmstufe.
Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ soll eine sichere Gasversorgung gewährleisten. Er kennt drei Stufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.
1. Frühwarnstufe – ausgerufen am 30.3.2022
Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten.
2. Alarmstufe – ausgerufen am 23.6.2022
In der Alarmstufe beobachtet die Bundesregierung die Gasversorgungslage genau, in Abstimmung mit Gasversorgern und Betreibern der Gasleitungen und Gasspeicher. Die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber an die Bundesnetzagentur erhöhen sich: Die Unternehmen sind jetzt verpflichtet, engmaschig aktuelle Daten wie Gasfluss, Netzkapazitäten und den Zugriff auf Speicher an die Bundesnetzagentur zu melden. So behält die Politik gemeinsam mit Unternehmen der Energiewirtschaft die Lage genau im Auge.
Weiterhin kümmern sich Marktakteure weitgehend selbstständig um die Entspannung der Lage. Wenn jedoch die Unternehmen wirtschaftlich stark unter Druck geraten, kann die Bundesregierung tätig werden, um die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Zu den möglichen Hilfen zählen Neuerungen aus dem Energiesicherungsgesetz.
Die Alarmstufe ermöglicht es außerdem weitere Schritte einzuleiten: Am 8. Juli 2022 hat das Ersatzkraftwerkbereithaltungsgesetz den Bundesrat passiert. Jetzt können Öl- und Kohlekraftwerke aus der Reserve wieder für die Stromproduktion in Betrieb genommen werden. Infolgedessen können freiwerdende Gasmengen in die Speicher fließen, anstatt für die Stromerzeugung eingesetzt zu werden.
Privatkunden gelten nach dem Gesetz als "besonders geschützt", für sie hat das Ausrufen der Alarmstufe zunächst keine unmittelbare Ausrufung. Aber auch private Haushalte sind aufgerufen, Energie einzusparen.
3. Notfallstufe
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In der Notfallstufe kann der Staat umfangreich in die Gasversorgung und -verteilung eingreifen. Ziel ist es, die Belieferung geschützter Kunden zu gewährleisten – dazu zählen Privathaushalte, Krankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Bundesnetzagentur wird in dieser Stufe als Bundeslastverteiler tätig und übernimmt hoheitliche Pflichten. Dazu zählt auch die Anordnung zu Abschaltungen im Gasnetz. In diesem Fall kommen jene Abschaltreihenfolgen zum Tragen, die seit Eintreten der Frühwarnstufe nach Kriterien der Bundesnetzagentur festgelegt wurden.
Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene. Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad kann auch sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.
Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet, aber angespannt. Die Marktakteure, also auch wir, sind aufgefordert uns um eine Entspannung der Lage zu bemühen.
Bestimmte Verbrauchergruppen werden besonders geschützt
Sollte es je zu Engpässen kommen, sind wir gut vorbereitet. Wenn eine Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dann übernimmt die Bundesnetzagentur das Heft des Handelns und wird zum „Bundeslastverteiler“. In enger Abstimmung mit den Netzbetreibern kann sie Bezugsreduktionen verfügen. Bestimmte Verbrauchergruppen sind aber besonders geschützt. Zu diesen gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Energiepreise einfach erklärt
Strom- und Gaspreis in Deutschland bestehen in der Regel aus einem Grund- und einem Arbeitspreis. Der Grundpreis ist verbrauchsunabhängig und deckt die Fixkosten für den Anschluss, die Instandhaltung des Netzes, die Installation der Zähler oder die Rechnungslegung. Der Grundpreis nimmt in der Regel nur einen sehr geringen Teil des Gesamtpreises ein.
Über den Arbeitspreis wird der tatsächliche Verbrauch pro Kilowattstunde abgerechnet. Er beinhaltet Steuern und Abgaben, Netznutzungsentgelte sowie die bestimmte Kosten pro genutzter Kilowattstunde und ist damit an den Verbrauch gekoppelt.
Während die staatlich veranlassten Kosten sowie die Netz- und Messentgelte zentral festgelegt werden, unterliegen die Kosten der Energiebeschaffung den Marktbewegungen an den Energiebörsen. Energie an der Börse wird immer dann teurer, wenn eine hohe Nachfrage auf ein geringes Angebot trifft.
Ihr Gaspreis setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen
Gaspreise für Haushalte
Durchschnittliche Zusammensetzung des Gaspreises 2022 für Haushalte in Deutschland.
(Quelle: BDEW, Stand 1/2023)
1. Steuern, staatliche Abgaben und Umlagen
Ein großer Teil des Gaspreises besteht aus staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen. Diese werden von allen Gaskunden über den Gaspreis getragen.
Damit die Gasversorgung in Deutschland auch weiterhin gesichert ist, hat die Bundesregierung zum 1. Oktober 2022 neue Umlagen beschlossen: die Gasbeschaffungsumlage und die Speicherumlage.
2.Netzentgelte
Für die Nutzung und Wartung der Gasnetze sowie der Gaszähler erheben der Netz- und der Messstellenbetreiber die für alle Gasvertriebe geltenden Entgelte.
3. Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb und Dienstleistungen des Lieferanten
Dieser Bestandteil wird durch den Wettbewerb im Gasmarkt bestimmt.
Gaspreis erklärt – Steuern, Abgaben und Umlagen
Insgesamt gibt es aktuell sechs verschiedene Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Gaspreis.
Quelle: BDEW, Stand 1/2023
Kosten für Emissionszertifikate 2022 ("CO2-Preis") | Die Kosten für Emissionszertifikate wurden im Rahmen des Klimapakets mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Dieses Gesetz verpflichtet Energieversorger seit 2021 für das Gas, das sie verbrauchen oder an ihre Kunden liefern, sogenannte Emissionszertifikate einzukaufen. Der Kaufpreis ist dann am Ende auch ein Teil der Gasrechnung. Ziel ist es, CO2-Emissionen zu reduzieren. Denn wenn Gas mehr kostet, sinkt der Verbrauch und führt damit auch zu weniger umweltschädlichen CO2-Emissionen. Das eingenommene Geld wird in Klimaschutzmaßnahmen gesteckt und für Entlastungen der Bürger genutzt – zum Beispiel bei Stromkosten. Der neue CO2-Preis beträgt seit Januar 2021 zunächst 25 Euro. Danach wird er schrittweise auf bis zu 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. |
Energiesteuer | Die Energiesteuer wird nach dem Energiesteuergesetzt erhoben. Damit sollen Anreize geschaffen werden, den Energieverbrauch zu senken und Ressourcen schonende Produkte nachzufragen und zu entwickeln. |
Konzessionsabgabe | Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune dafür, dass Straßen und Wege für den Betrieb von Versorgungsleitungen benutzt werden können. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße. (§2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). |
Gasspeicherumlage neu: ab 1. Oktober 2022 | Die Gasspeicher dienen der Versorgungssicherheit. Im Winter wird deutlich mehr Gas benötigt, als importiert werden kann. Der Ausgleich erfolgt über die eingespeicherten Mengen. Wegen des kalten Winters 2021 waren die Speicher kaum noch gefüllt. Ziel ist es nun, die gesetzlich vorgegebenen Füllstände zu erreichen. Mit dieser Aufgabe ist die Trading Hub Europe beauftragt. Die Kosten für den Einkauf der erforderlichen Gasmengen werden über die Speicherumlage auf alle Kunden verteilt. Den Mindestwert der Speicherstände hat der Gesetzgeber genau festgelegt: zum 1. September 75 Prozent, zum 1. Oktober 85 Prozent und zum 1. November 95 Prozent. Die Gasspeicherumlage liegt bei 0,059 Ct/kWh. Die Anpassung ist alle sechs Monate möglich. Es gibt für die erste Umlageperiode eine Ausnahme: Hier ist eine Anpassung bereits nach drei Monaten, also am 31.12.2022, möglich. |
Mehrwertsteuer 7 % | Die Mehrwertsteuer gilt für alle Bestandteile des Gaspreises und wird befristet auf 7% reduziert. |
Ihr Strompreis setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen
Die Strombeschaffung macht nur etwa die Hälfte des Strompreises aus. Die andere Hälfte entfällt auf Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Netzentgelte der Netzbetreiber.
Strompreis für Haushalte
Durchschnittliche Zusammensetzung des Strompreises für einen Haushalt in Deutschland mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh.
(Quelle: BDEW, Stand 1/2023)
1. Steuern, staatliche Abgaben und Umlagen
Ein großer Teil des Strompreises besteht aus staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen. Diese werden von allen Stromkunden über den Strompreis getragen. Im Bundesdurchschnitt machen sie inzwischen etwa 39 Prozent des Strompreises (brutto) aus.
Zum 1. Juli 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, die EEG-Umlage zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien zu streichen. Diesen Wegfall hat die EVA vollständig an ihre Kundinnen und Kunden weitergegeben. Der Anteil an Umlagen und Steuern ist somit im Juli deutlich gefallen auf 29 Prozent.
2. Netzentgelte
Für die Nutzung der Stromnetze, also den Transport und die Verteilung von Energie, erheben die Netzbetreiber die für alle Stromvertriebe geltenden Netzentgelte. Sie sind regional zum Teil sehr unterschiedlich. Im Bundesdurchschnitt belaufen sie sich auf etwa 22 Prozent des Strompreises.
3. Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb und Dienstleistungen des Lieferanten
Nur dieser Kostenbestandteil wird durch den Wettbewerb im Strommarkt bestimmt. Die Kosten entstehen für den Stromeinkauf, die Verwaltung und den Vertrieb. Sie sind 2022 aufgrund der stark angestiegenen Energiepreise im Großhandel für Haushaltstarife durchschnittlich um 72 Prozent (+ 5,72 ct/kWh) gestiegen. Ihr Anteil am Strompreis für Haushaltskunden beträgt 2022 im ersten Halbjahr 39 Prozent.
Strompreis erklärt – Steuern, Abgaben und Umlagen
Insgesamt gibt es aktuell acht verschiedene Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Strompreis
Quelle: BDEW Stand 1/2023
Stromsteuer | Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. |
Konzessionsabgabe | Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune dafür, dass Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen benutzt werden können. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh. (§2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)). |
EEG-Umlage | Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Sie betrug bis 30. Juni 3,723 Cent. |
KWKG-Umlage | Mit der KWK-Umlage wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. |
§ 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage | Mit der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Mit der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. |
Offshore-Netzumlage | Die Offshore-Netzumlage ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte und damit auf den Strompreis in Deutschland. Die Umlage gleicht Einnahmeausfälle durch Netzunterbrechungen ab 10 Tagen oder einen verspäteten Anschluss an das Stromnetz für Offshore-Windpark-Betreiber aus. |
Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV | Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter "Abschaltleistung" ausgeglichen. |
Mehrwertsteuer 19 % | Die Mehrwertsteuer wird auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben. |
Was Sie jetzt tun können
Wie lange die angespannte Energielage andauern wird, ist aktuell nicht absehbar. Ein bewusster Umgang mit Energie und die Anpassung Ihres Abschlags sind die Mittel, um Ihre Situation abzufedern und eine Nachzahlung zu vermeiden.