Bedingungen für die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines
Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs
(Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines
Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom
Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die
Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung
größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe
(KAV § 2 [2] Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2]
Nr.1a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in
geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle
der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers
gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine
rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Es gelten folgende Zeiten: HT-Zeiten:
Mo.-Fr. 6-22 Uhr, die restlichen Zeiten und gesetzliche Feiertage gelten als Schwachlastzeiten.