Allgemeine Preise für die Versorgung mit Strom
Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung beziehungsweise Ersatzversorgung
Gültig ab 01.04.2012 Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Energieversorgung Alzenau GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den bisher gültigen und veröffentlichten Allgemeinen Tarifen und Bedingungen der Energieversorgung Alzenau GmbH für die Allgemeine Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität. Die Preise für Haushaltskunden in der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) entsprechen den Preisen von Haushaltskunden in der Grundversorgung. Die Ersatzversorgung von Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung erfolgt zu den Konditionen der bisherigen Notstrombelieferung.
Als Haushaltskunden gelten gemäß Energiewirtschaftsgesetz „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.“
Preisblatt Allgemeine Preise (PDF, 88 KB)
1. Allgemeine Preise
Verbrauchspreise je Kilowattstunden
(Verbrauchspreis = Arbeitspreis + verbrauchsabhängiger Leistungspreis)
|
|
| 1. Verbrauchspreis (Cent/kWh) | 18,94 | 22,54 |
| 2. Fester Leistungspreis je Kundenanlage (€/Jahr) | 61,35 | 73,01 |
| 3. Verrechnungspreis (siehe unten Ziffer 3) | | |
|
2. Höchstpreisbegrenzung
Verbrauchspreise je Kilowattstunden
(Verbrauchspreis = Arbeitspreis + verbrauchsabhängiger Leistungspreis)
|
|
| 1. Verbrauchspreis/Höchstpreis (Cent/kWh) | 30,94 | 36,82 |
| 3. Verrechnungspreis (siehe unten Ziffer 3) | | |
|
|
|
| Zähler in €/Jahr | 24,84 | 29,56 |
| Stromwandlersatz in €/Jahr | 30,67 | 36,50 |
|
4.2. Abgaben und Steuern
Die Verbrauchs- und Arbeitspreise enthalten bereits die Stromsteuer (Ökosteuer), die Abgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Konzessionsabgaben (KA) und die Netznutzungsentgelte.
Konzessionsabgabe (KA)
Die Arbeitspreise, Verbrauchspreise und der Höchstpreis enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinde abgeführt werden.
Die Konzessionsabgaben (Höchstsätze) betragen gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) vom 9.1.1992 in der Fassung vom 22.7.1999 für Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung 0,61 (brutto 0,73) Cent/kWh, für sonstige Stromlieferungen 1,32 (brutto 1,57) Cent/kWh.
Vereinbarungen mit Gemeinden, dass keine oder niedrigere Konzessionsabgaben gezahlt werden, genießen Vorrang. Die Arbeitspreise, Verbrauchspreise und der Höchstpreis werden dann in diesen Gemeinden entsprechend herabgesetzt.
Stromsteuer (Ökosteuer)
Entsprechend dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform ist die Stromsteuer zu erheben. Die Stromsteuer ist als eine Verbrauchsteuer von den Stromkunden aufzubringen. Sie beträgt ab 1.1.2003 2,05 (brutto 2,44) Cent/kWh und ist in den Arbeitspreisen, Verbrauchspreisen und dem Höchstpreis enthalten. Die Stromsteuer ist von den Stromversorgungsunternehmen in voller Höhe an die Finanzkassen abzuführen.
Ermäßigungen sind aus § 9 Stromsteuergesetz zu ersehen.
StromGVV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
StromGVV (PDF, 38 KB)
Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Alzenau GmbH zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“
Ergänzende Bedingungen StromGVV (PDF, 34 KB)